Im verhandelten Fall schwelte schon längere Zeit ein Streit zwischen zwei Nachbarinnen. Eines Tages eskalierte dieser, weil die eine Dame angeblich zu laut gewesen war. "Abschaum", "Klauerin" und "blöde Kuh", wütete die andere. Das ließ sich die Beleidigte nicht gefallen - sie erstattete Strafanzeige und verlangte zusätzlich auf zivilrechtlichem Wege ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro wegen der verbalen Entgleisung ihrer Kontrahentin.
Letzteres verwehrte ihr aber das Landgericht. Solche üblen Beschimpfungen rechtfertigen -unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung - nur in seltenen Ausnahmefällen ein Schmerzensgeld. Dies komme nur dann in Betracht, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der beleidigten Person gekommen sei, was hier nicht der Fall war. Bei der Beurteilung komme es auf die Tragweite der verbalen Attacke, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung und den konkreten Anlass an.
Im verhandelten Fall war lediglich eine Freundin der Klägerin Zeugin der Entgleisung. Außerdem bestehe keine Wiederholungsgefahr, zumal eine der beiden Rivalinnen zwischenzeitlich umgezogen war.
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