Ein Gutachter, der den Wert einer Immobilie ermittelt, die zwangsversteigert werden soll, muss nicht alle Mängel erkennen und auch nicht den exakten Wert des Hauses ermitteln. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 5 U 50/08).
Im verhandelten Fall erwarb der Kläger bei einer Zwangsversteigerung ein altes Fachwerkhaus für 85.000 Euro. Der Gutachter schätzte den Verkehrswert zuvor auf 146.000 Euro. Später behauptete der Kläger, das Gutachten sei falsch gewesen: Aufgrund zahlreicher Mängel läge der tatsächliche Wert des alten Gemäuers bei höchstens 75.000 Euro. Er forderte deshalb Schadensersatz.
Die Richter wiesen diese Forderung allerdings als unbegründet ab. Bei der Erstellung von Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren werden geringere Anforderungen gestellt, da der Gutachter oft in sehr kurzer Zeit seine Arbeit erledigen muss und vielfach auch gar nicht das ganze Objekt in Augenschein nehmen könne. Wenn er keine genauen Feststellungen treffen könne, müsse er dies aber im Gutachten kenntlich machen.
Genau das hatte der Gutachter auch getan, argumentierten die Richter. Zudem konnte das Gericht nicht nachvollziehen, weshalb das Haus - trotz der vom Gutachter nicht entdeckten Mängel - nur 75.000 Euro Wert sein solle. Denn eine Prüfung habe ergeben, dass der Verkehrswert deshalb nur um wenige Prozent geringer sei. Ein gewisser Toleranzrahmen bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei jedoch hinzunehmen. Deshalb muss der Gutachter keinen Schadensersatz zahlen.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:http://www.immowelt.de/...