Über einen Fall, in dem einem Mieter eine solche Sonderkündigung ins Haus flatterte, hatte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Az.: VIII ZR 307/07). Die Besonderheit: Das Gebäude war eigentlich ursprünglich als ein Haus mit drei Wohnungen und einer Gewerbeeinheit gebaut worden. Doch eine der Wohnungen wurde nicht mehr als solche, sondern als Büro- und Sozialraum für den Gewerbebetrieb genutzt. Zu reinen Wohnzwecken wurden also nur zwei Wohneinheiten genutzt, die eine vom Vermieter, die andere vom gekündigten Mieter.
Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung auch mit dem Argument, die beiden Wohnungen hätten separate Hauseingänge und kein gemeinsames Treppenhaus, somit gebe es kaum Berührungspunkte mit dem Vermieter. Doch dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Für diese Ansicht spreche zwar der Zweck der Vorschrift, dem Vermieter wegen einer vorhandenen räumlichen Enge die Kündigung zu erleichtern, wenn es an der erforderlichen Harmonie zwischen den Parteien hapere. Doch aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe nicht hervor, dass dieser Grund auch tatsächlich vorliegen muss, rechtfertigen die Richter die Zulässigkeit der Kündigung.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
http://www.immowelt.de/...