Unternehmen müssen verlässlich planen können; ein einfaches Steuerrecht ist hierfür nötig. Zudem sollte das Leistungsfähigkeitsprinzip stärker beachtet werden. Die Steuerlast muss die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens widerspiegeln. Betriebsausgaben beispielsweise müssen im Jahr der Verausgabung voll abzugsfähig sein. Verluste müssen unbeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden können. „Die Gewerbesteuer muss eine Gewinnsteuer sein. Die neuen Regeln zur Hinzurechnung führen zu einer Besteuerung der Substanz. Dadurch wird insbesondere der Handel in Innenstadtlagen benachteiligt, der von hohen Mietzahlungen betroffen ist“, ergänzt Leder. Die Neuregelung kann paradoxe Wirkungen haben: Ein Unternehmen mit einem operativen Verlust muss Gewerbesteuer zahlen und vergrößert dadurch seinen Verlust. Denn bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten teilweise zum Gewinn hinzugerechnet. Mit anderen Worten: Kosten werden steuerlich als Gewinn verbucht. „Darüber hinaus kommt es zu einer Doppelbesteuerung, weil auf den Grundbesitz neben Grundsteuer zusätzlich Gewerbesteuer erhoben wird.“ Für inhabergeführte Unternehmen sind zudem neue Regeln bei der Erbschaftsteuer wichtig. Kleine Unternehmen, die nach derzeitiger Rechtslage keine Erbschaftsteuer entrichten müssen, sollten über entsprechend hohe Freibeträge auch künftig nicht belastet werden. Insgesamt sollten bei der Besteuerung von Erbschaften die Steuersätze gesenkt werden.
Um die „Schlagkraft“ für Empfehlungen zu Steuerfragen zu erhöhen, haben die hessischen IHKs beschlossen, eine Federführung „Steuern/ Finanzen“ einzurichten. Die IHK Gießen-Friedberg hat die Federführung übernommen. Sie vertritt die steuerpolitischen Interessen der 382.000 hessischen Unternehmen gegenüber Politik, Kommunen und der Finanzverwaltung.