Unternehmensteuerreform greift
Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald weist ihre Mitgliedsunternehmen zum Jahreswechsel auf eine Reihe von neuen Gesetzen und geänderten Verwaltungsvorschriften hin. Insbesondere im steuerlichen Bereich treten zum 1. Januar durch die Unternehmensteuerreform 2008 mehrere wichtige Änderungen in Kraft.
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen:
1. Steuersatzänderungen für Unternehmensgewinne
Als Kernelement der Unternehmensteuerreform sinkt zum 1Januar der Körperschaftsteuersatz von 25 auf 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. In Verbindung mit einigen Änderungen bei der Gewerbesteuer (siehe 3.) wird sich so die nominelle Gesamtsteuerbelastung auf die Gewinne einer Kapitalgesellschaft bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent von bislang 38,65 Prozent auf 29,83 Prozent reduzieren. Für Personenunternehmen wird parallel eine Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, um den Nachteil im Vergleich zum Steuersatz der Kapitalgesellschaften auszugleichen.
Sie bewirkt, dass nicht entnommene Gewinne eines Wirtschaftsjahres auf Antrag des Steuer-pflichtigen vorerst nur mit 28,25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden können. Werden diese Gewinne jedoch in einem der folgenden Wirtschaftsjahre entnommen, müssen sie mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag nachversteuert werden.
2. Steuerzuschlag für Spitzenverdiener
Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mindestens 250.000 Euro für Ledige und 500.000 für Verheiratete beträgt, gilt bereits bislang ein um drei Prozentpunkte erhöhter Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Allerdings sind im neuen Jahr auch Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft nicht mehr von dieser "Reichensteuer" ausgenommen.
3. Änderungen bei der Gewerbesteuer
Ab 1. Januar entfällt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wird für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl von derzeit 5 auf 3,5 Prozent verringert. Hinzu kommt allerdings, dass ab dem 1. Januar 2008 sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden müssen. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die pauschalierten Finanzierungsanteile von Mieten, Leasing und Pachten.
4. Änderungen bei der Abschreibung
Die degressive Abschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter wird 2008 abgeschafft. Zudem wird die alte GWG-Grenze von 410 Euro netto, welche eine sofortige Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsgutes ermöglichte, auf 150 Euro verringert. Für Wirtschaftsgüter von über 150 bis maximal 1.000 Euro wird eine sogenannte Poollösung eingeführt. Sie bedeutet, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres angeschafft werden, in einem Pool zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben werden - unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen.
5. Neugestaltung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG
Die Regelung des § 7g EStG soll die lnvestitionsfähigkeit speziell kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial und Sonderabschreibungsmöglichkeiten erhöhen. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass eine maximale Betriebsgröße nicht überschritten wird. Diese wird sich zum 1. Januar durch die Anhebung der Betriebsvermögensgrenze von 204.517 auf 235.000 Euro leicht erhöhen. Auch inhaltlich ergeben sich Änderungen. So kann beispielsweise künftig auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter der neue sog. lnvestitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Bislang war die geplante Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes erforderlich.
6. Bilanzierungspflicht
Die Gewinngrenze für die Verpflichtung zur Bilanzierung wird von 30.000 auf 50.000 Euro angehoben, die daneben schon bisher geltende Umsatzgrenze von 500.000 Euro gilt dabei weiter. Für manche bilanzierende Unternehmen kann somit ein Wechsel zur einfacheren Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung in Betracht kommen.