"Zweck des seit zweieinhalb Jahren im Bundestag diskutierten Forderungssicherungsgesetzes ist die Stärkung der rechtlichen Position von Bauunternehmern und Bauhandwerkern. So wird der Anspruch des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen wertmäßig ausgeweitet. Auch können bei unwesentlichen Mängeln Abschlagszahlungen der Bauherren nicht mehr verweigert werden", erläutert Siegbert Eisenach, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs Recht/Steuern, die gesetzlichen Neuregelungen.
Die Stellung von Subunternehmern wird auch dadurch gestärkt, dass ein Zahlungsanspruch bereits bei Abnahme des Bauherren gegenüber dem Generalunternehmer entsteht. Auch der sog. Druckzuschlag, also das Recht des Bauherren bei mangelhafter Erstellung des Bauwerks, einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, wird vom Dreifachen auf das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten reduziert.
"Die vom Gesetzgeber seinerzeit gut gemeinte, aber vollkommen unpraktikable Fertigstellungsbescheinigung von Sachverständigen wurde glücklicherweise wieder gestrichen. Aus der Verwaltungspraxis können wir bestätigen, dass sich die Fertigstellungsbescheinigung mehr als Fluch denn als Segen für Sachverständige und Unternehmer erwiesen hat", lobt Eisenach die Abschaffung dieser Regelung.
Weitere Vergünstigungen ergeben sich für Bauunternehmen in Änderungen von Darlegungs- und Beweislasten.
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin wird nach Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes eine Informationsveranstaltung für alle interessierte Bauunternehmen und Bauhandwerker anbieten.