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Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V.

Wie können Abbaustätten als Deponien genutzt werden?

Wer auf einer ehemaligen Rohstofffläche Abfälle entsorgen will muss einen schwierigen Bedarfsnachweis führen und zahlreiche Fachgutachten vorlegen

(lifePR) (Ostfildern/Scharnhauser Park, )
Deponieraum ist knapp. Längst verfügt nicht jeder Landkreis im Südwesten über Entsorgungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle. Der Engpass wird sich, wie das 16. Steine- und Erdenseminar des Industrieverbandes Steine und Erden e.V. Baden-Württemberg (ISTE) am 27. November 2013 in Ostfildern zeigte, auch mit Blick auf die überarbeitete Mantelverordnung weiter verschärfen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand deshalb die Frage, wie ehemalige Abbaustätten als Deponien genutzt werden können.
Auch wenn Baden-Württemberg den Statistiken zufolge bundesweit auf Platz eins bei den Deponierestkapazitäten rangiert, entspricht dieses Bild lokal betrachtet oftmals nicht der Realität, wie Bernd Susset betonte. Der ISTE-Referent berichtete, dass Materialien der Klasse DK-I zur Entsorgung teilweise bis nach Frankreich transportiert werden müssen, weil entsprechende Deponien insbesondere im Stuttgarter Ballungsraum fehlen und bezieht sich hierbei auf Praxisberichte der ISTE-Unternehmer. Ähnlich sah es Ulrich Schmidt. Der Geschäftsführer der Bechtle Schmidt GmbH mit Sitz in Herdecke, betonte, dass die Menge der mineralischen Abfälle, die nicht wiederverwertbar sind, weiter steigen wird, wenn der aktuelle Mantelentwurf zur Ersatzbaustoffverordnung tatsächlich gesetzlich fixiert wird.

Wann kann eine Abbaustätte als Deponie genutzt werden?

Nach Ansicht von Schmidt schrumpfen gleichzeitig mit den Verwertungsmöglichkeiten im Bereich der Verfüllung von Steinbrüchen auch die Verwertungsmöglichkeiten im Deponiebereich. Ein Großteil belasteter Bauabfälle sei in den letzten Jahren als Oberflächenabdichtung auf DK-II-Deponien verbaut und damit verwertet worden. "Aber irgendwann sind die Oberflächen abgedichtet und damit fällt auch dieser Verwertungsweg weg", machte Ulrich Schmidt deutlich. Umso mehr Material aus dem Verwertungsbereich in den Deponiebereich schwappe, umso mehr steige der Bedarf an DK-I- und möglicherweise auch an DK-0-Deponien. Vor diesem Hintergrund gewinne die Nutzung ehemaliger Abbaustätten als Deponien an Bedeutung. Allerdings ist das laut Dr. Andrea Vetter nur möglich, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorger (ÖRE) keine Deponien unterhält, auf denen Materialien der Klasse DK-I beseitigt werden können, oder wenn der ÖRE aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen ist, weil die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder nur durch einen anderen ÖRE oder einen Dritten, also auch einem privaten Betreiber, gewährleistet werden kann.

Die Juristin von der Kanzlei Dolde, Mayen & Partner mit Sitz in Stuttgart, erklärte, dass dem Bau einer Deponie eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen muss. Eine ausnahmsweise Plangenehmigung sei dann möglich, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine so genannte unbedeutende Deponie handle. Dies sei dann der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb der Deponie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein UVP-Schutzgut, wie Menschen, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt/Boden oder Wasser haben könnten. Überschreite die Deponie allerdings bestimmte Kapazitätsgrenzen, dann könne nicht mehr von einer unbedeutenden Deponie gesprochen werden. Darüber hinaus ist Andrea Vetter zufolge für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen unabhängig von der Kapazität eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls mit Blick auf die Umweltverträglichkeit notwendig.

Fachgutachten für die Planfeststellung

Der Planfeststellungs-/Plangenehmigungsantrag muss unter anderem Angaben zur Hydrologie, Hydrogeologie, den geologischen, ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen beinhalten. Ebenso müssen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen, sowie der Kontrolle und Überwachung benannt werden. Auch eine Liste der Abfälle muss dem Antrag unter Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen unter Berücksichtigung der Abfallverzeichnis-Verordnung beigefügt werden. Fachgutachten zur Staubemissions- und Immissionsprognose, zu Abfallmengen/Bedarfsprognosen und schalltechnische Untersuchungen sind für einen entsprechenden Antrag laut Vetter ebenfalls durchzuführen.

Darüber hinaus gilt es umfassende Informations- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Dazu zählt beispielsweise die Führung eines Betriebstagebuchs, eines Abfallkatasters oder die Erstellung von Jahresberichten, wie Andrea Vetter ausführte. Außerdem müssen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besondere Anforderungen in der Stillegungsphase erfüllt werden und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Nachsorgephase. Wer eine Abbaustätte als Deponie nutzen will, muss klären, welches Deponiegut für eine Ablagerung zur Verfügung steht. Dabei muss beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Entsorgungspflicht hat, nach der eine Überlassungspflicht von Abfällen besteht, die nicht weiterverwertet werden können. "Wenn die eingangs erwähnten Voraussetzungen zur Eröffnung einer Deponie in einer Abbaustätte nicht erfüllt werden", so Vetter, "dann kann unter anderem vertraglich vereinbart werden, dass der Dritte die Deponie im Auftrag des ÖRE betreibt." Auf diese Weise bleibe die Entsorgungspflicht des ÖRE erhalten.

Für den Deponiebetrieb braucht es gute Gründe

Ulrich Schmidt, dessen Unternehmen eine ehemalige Abbaustätte als Deponie betreibt, betonte allerdings, dass es nicht einfach ist den Bedarfsnachweis gegenüber den Genehmigungsbehörden zu führen. Aus deren Sicht bestehe im Südwesten mit 19 DK-I- und 312 DK-0-Deponien genügend Entsorgungssicherheit für die nächsten zehn Jahre. Außerdem sei aus deren Sicht die Steigerung der Verwertung zu forcieren und nicht die Deponierung. Überdies wäre auch eine Mengenprognose schwierig und es sei nicht abzusehen, wie sich die Verwertungsmengen durch die Ersatzbaustoffverordnung entwickeln. "Wegen dieser Punkte ist es schwierig einen Bedarfsnachweis zu führen und gegenüber den Genehmigungsbehörden durchzusetzen", so Ulrich Schmidt.

Der Geschäftsführer von Bechtle Schmidt wies darauf hin, dass beim Bedarfsnachweis eine Festlegung des Einzugsbereichs getroffen werden muss. Außerdem gelte es zu klären, ob der Antragsteller ein bestehendes Einzelunternehmen oder eine GmbH ist, die die für die Errichtung und den Betrieb der Deponie gegründet wird. Eine neue GmbH gegründet wird, dann muss diese laut Schmidt auch andere Tätigkeiten übernehmen, als nur jene, die in Zusammenhang mit der Deponierung stehen. "Vorstellbar ist beispielsweise der Betrieb einer Aufbereitungsanlage", erklärte er. "Auf diese Weise lässt sich auch der Bedarfsnachweis einfacher führen."

Für ihn müssen Primärdaten erhoben werden, die beispielsweise aus der Befragung von Abfallerzeugern stammen. Zu berücksichtigen sind in ihm auch künftige Verwertungsmaßnahmen und eine Analyse der bestehenden Entsorgungssituation in Abstimmung mit den ÖRE. Ebenso ist eine Analyse von Sekundärdaten, zu denen beispielsweise statistische Erhebungen oder die Abfallmengenentwicklung über die letzten Jahre zählen. Gesetzesänderungen, die Stilllegungen bestehender Deponien oder die Wirtschaftsentwicklung müssen ebenfalls in den Bedarfsnachweis einbezogen werden, wie Ulrich Schmidt ausführte.

Bernd Susset gab in der Abschlussdiskussion noch zu bedenken, dass die zukünftige Entsorgungssituation weniger von der Ersatzbaustoffverordnung, sondern maßgeblich von der Ausge-staltung der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung abhängt, die die materiellen Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen erstmalig bundeseinheitlich regeln soll. Neueste Statistiken für Baden-Württemberg zeigen, dass in 2012 das Aufkommen von Bau- und Abbruchabfällen nochmals um 20 % gestiegen ist. Darunter fallen Boden und Steine, die mit 18 Mill. t. im Jahr 2012 in Abgrabungen verfüllt wurden - 2 Mill. t. mehr als 2011. Rückgänge bei der Verfüllung, aufgrund von Engpässen oder gesetzlichen Änderungen, können sehr rasch und drastisch zu einem Einbruch der Deponielaufzeiten führen.

Das Abfallwirtschaftskonzept des Landes "hängt deshalb am Tropf der Verfüllung", so Susset "die Verfüllkapazität außerhalb des Deponierechts ist bekanntlich eine "black box"".

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