Das ändert sich jetzt aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH). Aktenzeichen: VI R 47/03. Die obersten Steuerrichter des Landes entschieden, dass auch bei einer Auswärtstätigkeit, die nicht die ganze Woche umfasst, die Kosten für die Zweitwohnung absetzbar sein müssen. Denn schließlich seien diese Ausgaben für den Beschäftigten unvermeidlich. So werde er letztlich vom Arbeitgeber abgeordnet und müsse sich vor Ort eine Bleibe suchen. Daran ändere auch der eine oder andere Arbeitstag in der Firmenzentrale nichts. Der Kläger, der dieses wegweisende Urteil erstritten hat, war wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er war sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten als auch in der Hauptstadt tätig. Für die dortigen Einsätze hatte er sich eine Zweitwohnung gesucht. Nach dem langen Streit mit den Finanzbehörden darf er nun die Kosten steuerlich geltend machen.
Und da kann einiges zusammenkommen. Bei den Fahrtkosten akzeptiert das Finanzamt beispielsweise die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich. Hinzu kommen die Kosten für die Zweitwohnung, also Miete und Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser. Und falls angefallen, die Maklergebühren. Auch die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände können geltend gemacht werden. Entweder sofort in voller Höhe, wenn der Betrag für ein Möbelstück unter 410 Euro liegt, oder verteilt über die Nutzungsdauer.
Tipp: Von dem positiven BFH-Urteil profitieren nicht nur Arbeitnehmer, die künftig aus beruflichen Gründen eine zweite Bleibe benötigen. Auch all diejenigen, die schon länger an zwei Standorten tätig sind, können ab sofort auf einen Steuerbonus hoffen – nachträglich auch für alle noch offenen Bescheide.