Stellungnahme ICW vom 2.7.18
Nun hat der G-BA laut Pressemitteilung vom 25.7.2018 Rechtsmittel gegen die Beanstandung des BMG eingelegt. In der Pressemitteilung des G-BA heißt es dazu:
„Der G-BA wird zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung des BMG einlegen und hat zudem entschieden, weder den Beschluss vom 19. April 2018 zu ändern noch zu veröffentlichen. Damit ergibt sich der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Verbandmitteln vorerst unmittelbar aus § 31 Abs. 1a SGB V.“
Pressemitteilung des G-BA vom 25.7.2018
Für Betroffene, Behandler und Kostenträger bedeutet dies, dass alle bisher erstattungsfähigen Wundversorgungsprodukte, bis zur Klärung der Rechtsfragen weiterhin erstattungsfähig bleiben. Das schließt auch Hydrogele in Gelform und antiseptisch wirksame Wundauflagen ein, die durch die Abgrenzung des G-BA aus der Erstattung ausgeschlossen worden wären.
Die beiden genannten Produktgruppen gelten in der phasengerechten Wundversorgung als unverzichtbar. Mit dem Wegfall von antiseptisch wirksamen Wundauflagen würde eine wichtige Option in der Behandlung von infizierten oder infektgefährdeten Wunden verloren gehen, was zum Anstieg vom Wundinfektionen führen könnte.
Eine Behandlung von trockenen Wunden, wäre ohne die rehydrierenden Eigenschaften der Hydrogele in Gelform nicht vorstellbar. Trockene Wunden haben eine schlechtere Heilungstendenz und bereiten dem Betroffenen Schmerzen.
Die ICW fordert daher bei der, im § 31 Abs. 1a SGB V angestrebten, Abgrenzung der Verbandmittel zu den schon aufgeführten Verbandmitteln in der Kategorie 2, Hydrogele in Gelform und antiseptisch wirksame Wundauflagen aufzunehmen.
Der Vorstand der ICW e.V.