Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt, dass kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch einige der dringend erforderlichen Nachbesserungen des Gesetzespakets vorgenommen worden sind. Gleichwohl besteht nach Ansicht der Wirtschaftsprüfer weiterer Nachbesserungsbedarf.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt, dass kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch einige der dringend erforderlichen Nachbesserungen des Gesetzespakets vorgenommen worden sind. Gleichwohl besteht nach Ansicht der Wirtschaftsprüfer weiterer Nachbesserungsbedarf.
Positiv ist zu werten, dass die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke um Abschreibungen erweitert worden ist. „Damit werden jedenfalls die für den Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen anlageintensiven Unternehmen von den Wirkungen der Zinsschranke nicht so einschneidend getroffen wie zunächst geplant“, so Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW. „Nachbesserungsbedarf besteht aber insbesondere hinsichtlich der beibehaltenen Kürzung des Eigenkapitals des Betriebs, um die im Einzelabschluss ausgewiesenen Anteile an anderen Konzernkapitalgesellschaften bei der Berechnung der Eigenkapitalquote“, stellt Naumann fest. „Der Vorschlag des IDW, stattdessen eine Teilkonzernbetrachtung vorzusehen, bei der nicht die Eigenkapitalquote des Betriebs, sondern diejenige des inländischen Teilkonzerns mit der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns verglichen wird, ist leider nicht übernommen worden.“
Kritisiert wird vom IDW, dass die Regelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften unverändert beibehalten worden sind. Für den Wegfall von Verlustvorträgen der Kapitalgesellschaft wird allein auf die Übertragung einer bestimmten Anteilsquote auf andere Gesellschafter abgestellt. Für nicht akzeptabel hält das IDW vor allem die nachträglich durch den Finanzausschuss verschärfte Anwendungsvorschrift der bisherigen Mantelkaufregelung. War im Regierungsentwurf noch vorgesehen, dass diese Vorschrift nur angewendet wird, wenn bei einer in 2007 vorgenommenen Übertragung von Anteilen die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens bis Ende 2009 erfolgt, wird dieser Zeitraum nunmehr bis Ende 2012 ausgedehnt.
Die vorgesehenen Regelungen zur Abgeltungsteuer sind ebenfalls unverändert geblieben. Da die Abgeltungsteuer erst ab 2009 in Kraft treten soll, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch Korrekturen vornimmt. Dies gilt insbesondere für die Besteuerung von Selbständigen, die ihren Beruf in einer GmbH ausüben und nach der Unternehmensteuerreform die Fremdfinanzierungskosten für die GmbH-Anteile steuerlich nicht mehr geltend machen können.