Die Verabschiedung des Gesetzes hatte sich in den letzten Monaten verzögert: Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages hatte den Normenkontrollrat gebeten, die Bürokratiekostenbelastung insbesondere kleiner und mittelgroßer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die neuen anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen zu ermitteln. Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen können die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als öffentliche Aufsicht bei denjenigen Abschlussprüfern durchführen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen betreuen. Offen war bis zuletzt, ob sich die Sonderuntersuchungen nur auf diese kapitalmarktorientierten Prüfungsmandate oder aber auch alle anderen gesetzlichen Pflichtprüfungen einer Praxis erstrecken sollten.
Das Gesetz folgt den Empfehlungen von Normenkontrollrat und Wirtschaftsausschuss, anlassunabhängige Sonderuntersuchungen auf kapitalmarktorientierte Prüfungsmandate zu beschränken. „Das IDW unterstützt diese Beschränkung nachdrücklich, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und internationalen Entwicklungen folgt“, betont Naumann. „Ziel der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen ist es, internationalen Anforderungen an eine funktionierende Prüferaufsicht gerecht zu werden und so auch einem exterritorialen Tätigwerden der US-amerikanischen Prüferaufsicht PCAOB bei deutschen Prüfern entgegenzuwirken. Hierzu reicht es vollkommen, wenn sich die Untersuchungen auf Abschlussprüfungen von Unternehmen mit Kapitalmarktbezug erstrecken, da auch in den USA ausschließlich solche Prüfungsmandate im Fokus des PCAOB stehen.“
Die 7. WPO-Novelle stärkt die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer durch weitere Maßnahmen und setzt die reformierte EU-Abschlussprüferrichtlinie in nationales Recht um. Insbesondere weist sie der WPK erweiterte Ermittlungs- und Sanktionskompetenzen zu. So darf die WPK künftig eigenständig Unterlagen beim Wirtschaftsprüfer beschlagnahmen, was bisher der Staatsanwaltschaft vorbehalten war. „Eine wirksame Disziplinaraufsicht durch die WPK unter der Verantwortung der Abschlussprüferaufsichtskommission stärkt das öffentliche Vertrauen in die Arbeit der Wirtschaftsprüfer“, sagt Naumann.
Das IDW begrüßt auch die mittelstandsfreundliche Erweiterung des Turnus für die Durchführung der externen Qualitätskontrolle, der wie im europäischen Recht vorgesehen von drei auf sechs Jahre verlängert wird. Nur bei Abschlussprüfern von kapitalmarktnotierten Unternehmen hat die externe Qualitätskontrolle weiterhin alle drei Jahre zu erfolgen. Die Differenzierung der Zeitabstände ist gerechtfertigt, weil Praxen, die die Regelung in Anspruch nehmen können, in der Regel über ein weniger komplexes und im Zeitablauf relativ stabiles Qualitätssicherungssystem verfügen. Dies gilt vor allem bei starker Einbindung der Praxisinhaber in das operative Geschäft und das Qualitätssicherungssystem. „Damit ist gewährleistet, dass unabhängig von der Größe der Wirtschaftsprüferpraxis einheitliche Qualitätsansprüche gelten“, erläutert Naumann.
Das Berufsaufsichtsreformgesetz regelt ferner die primäre Zuständigkeit der APAK für die Zusammenarbeit mit den für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten. Auch damit wird die internationale Anerkennung des deutschen Aufsichtssystems deutlich gestärkt. Auf internationaler Ebene agiert mit der APAK das Gremium, dem national die Letztentscheidungsbefugnis in Fragen der Berufsaufsicht zusteht.