So hat die Rechtslage auch die Bundesregierung beurteilt, bis die Bundesfamilienministerin Schmidt 2002 ihren Paradigmenwechsel hin zu einer neuen Familienpolitik einleitete: Das politische Ziel, die Kindertagesbetreuung (massiv) auszubauen, bekam Vorrang vor den verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten, für die sich weder die Ministerin Schmidt (SPD) noch ihre Amtsnachfolgerin von der Leyen (CDU) interessierten. Verwaltungsfachleute im Familienministerium, die auf den Regeln beharrten, machten sich bei der politischen Führung unbeliebt und wurden diskriminiert.
Auch die Länder machten mit: Kein Ministerpräsident beschwerte sich über die Aushöhlung der Länderkompetenz, zu verlockend war die Aussicht auf Millionen und Milliarden für den Krippenausbau. Deshalb klagte niemand gegen die Verletzung der Länderkompetenzen, die so an den Bund verloren gingen. Auch Hamburg nahm das Fördergeld für die Krippen gern, während es gegen das Betreuungsgeld vor dem Bundesverfassungsgericht klagte. Die Gründe dafür waren politischer Art: Die Leistung sollte entfallen, weil die häusliche Kinderbetreuung verdrängt und die Krippe zur Regel werden soll. Diese Argumentation hatte Hamburg verfassungsrechtlich verbrämt mit dem Gleichheitsgrundsatz. Diese Argumentation hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu Eigen gemacht, sondern sich auf die Kompetenzfrage beschränkt. Folgerichtig weiter gedacht, stellt das Urteil aus Karlsruhe mit dem Betreuungsgeld auch die Kita-Förderung durch den Bund infrage. Sollte es da einen Kläger geben, etwa die Landesregierung Bayerns, müsste auch hier der Bund auf die Förderung verzichten. Aber eine solche Klage wird es wohl nicht geben, damit die Krippenmilliarden weiter fließen. Das aber muss das reiche Bayern nicht davon abhalten, mit dem Betreuungsgeld einen anderen Weg zu gehen als Rot-Grün.
Das Urteil ist insofern ambivalent, da die Richter nicht diesen formaljuristischen Kompetenzpfad, sondern einen anderen inhaltlichen Argumentationsweg hätten gehen können, und zwar den Weg ihrer Vorgänger in Karlsruhe. 1999 hatte das oberste Gericht im sogenannten Betreuungsurteil verkündet, dass "die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern" sei (BVerfGE 99, 216, 231). Es war ein Urteil für die Wahlfreiheit. Diese Wahlfreiheit sollte durch das bescheidene Betreuungsgeld wenigstens ansatzweise ermöglicht werden. Es war und ist auch eine Anerkennung der elterlichen Erziehungsleistung.
Im Kern geht es um Subsidiarität: So wie die rotgrünen Advokaten staatlicher Betreuung die professionellen Hände, von denen auch die frühere Familienministerin von der Leyen gerne sprach, vor allem bei der Fremdbetreuung sehen und so nebenher gerne pauschal Mütter und Väter verunglimpfen, so sehen die Befürworter des Betreuungsgeldes diese professionellen Hände zuerst bei den Eltern und somit auch bei der Erstzuständigkeit der Eltern für die Kindererziehung nach Art. 6 GG. Übrigens betonen auch manche Vergleichsstudien über die Qualität der Betreuung in Krippen und die Qualität der familiären Erziehung, dass es den Kindern letztlich besser bekommt, zuhause erzogen zu werden.
Dieser inhaltlichen Debatte sind die Richter ausgewichen. Dafür kann man Verständnis haben, es ist eine politische Debatte. Für die Familien aber heißt das, dass der alte Verbündete, das Bundesverfassungsgericht, gesellschaftspolitisch von der Fahne gegangen ist. Das hat natürlich mit der veränderten personellen Zusammensetzung des Gerichts zu tun und man sollte auch nicht so tun, als seien Richter neutrale Wesen. Die Zusammensetzung kann sich auch mal wieder ändern. Heute muss man konstatieren: Die Lobby für Familien ist in Deutschland eben ziemlich schwach. Das wird auch die CSU erfahren, wenn es darum geht, ob das bayerische Betreuungsgeld vom Bund bezahlt werden soll oder nicht. Interessant wird sein, wie die CDU in den Ländern dazu steht, etwa in Nordrhein-Westfalen, wo es die meisten Empfänger des Betreuungsgeldes gibt. Die inhaltliche Debatte ist mit der Entscheidung aus Karlsruhe nicht beendet.