In einem Addendum hat das Institut nun nachgereichte Studiendaten des Herstellers aus dem Stellungnahmeverfahren bewertet. Demnach zeigen Ergebnisse eines indirekten Vergleichs für beide Medikamente einen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen auch bei vorbehandelten Patienten mit einer Infektion vom Genotyp 1b ohne Zirrhose. Das Ausmaß dieses Zusatznutzens ist nicht quantifizierbar.
Differenzierte Zulassungen führen zu Vielzahl von Untergruppen
Sowohl Dasabuvir als auch Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir sind ausschließlich in Kombination mit weiteren Arzneimitteln zugelassen, darunter auch Dasabuvir plus Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir. Da die Fachinformationen sowohl für diese beiden Medikamente als auch für die jeweiligen Vergleichstherapien teils unterschiedliche Therapieregime vorsehen, ergeben sich für die Nutzenbewertung verschiedene Untergruppen, die sich im Wesentlichen nach Virustyp, Vorbehandlung sowie Krankheitsstadium unterscheiden.
Die vom G-BA bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapien waren jeweils entweder eine Duale Therapie (Peginterferon plus Ribavirin) oder eine Triple-Therapie, d. h. eine Kombination aus einem Proteaseinhibitor sowie Peginterferin und Ribavirin.
Studien für indirekten Vergleich geeignet
Im Stellungnahmeverfahren reichte der Hersteller nun Ergebnisse eines indirekten Vergleichs nach. Er beruht auf zwei randomisierten kontrollierten Studien (RCT): Die erste Studie (PEARL II) verglich Dasabuvir plus Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir mit Dasabuvir plus Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir, ergänzt um Ribavirin. Die zweite Studie (MALACHITE II) verglich die letztgenannte Kombination mit der Triple-Therapie. Somit konnte Dasabuvir plus Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir, ergänzt um Ribavirin, als sogenannter Brückenkomparator dienen. Da die Studien beziehungsweise deren Teilnehmer hinreichend ähnlich sind, ist der Vergleich prinzipiell möglich und geeignet. Allerdings sind die Ergebnisse weniger aussagekräftig als bei einem direkten Vergleich.
Vorteil beim virologischen Ansprechen
Dieser indirekte Vergleich zeigt einen statistisch signifikanten Unterschied zugunsten von Dasabuvir plus Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir beim "dauerhaften virologischen Ansprechen" (SVR). Daraus lässt sich ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen für eine weitere Gruppe von Patienten ableiten, bei denen dies aus dem Dossier zunächst noch nicht möglich war.
Es handelt sich dabei um bereits vorbehandelte Patientinnen und Patienten, die mit einem Virus vom Genotyp 1b infiziert sind und (noch) keine Zirrhose aufweisen. Das Ausmaß dieses Zusatznutzens kann jedoch nicht quantifiziert werden. Denn es ist unklar, bei wie vielen Patienten, bei denen das Virus nicht mehr nachweisbar ist, tatsächlich Spätfolgen, insbesondere Leberkrebs verhindert werden können.
Zusatznutzen jetzt für rund 90% der Patienten
Bei der Dossierbewertung vom Mai 2015 hatte das IQWiG für Dasabuvir und Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir bei insgesamt drei Patientengruppen einen Hinweis auf einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen festgestellt, primär begründet durch einen Vorteil beim SVR und abgeleitet aus direkt vergleichenden Studien. Es handelte sich dabei um vorbehandelte und nicht vorbehandelte Patienten mit einer Infektion vom Genotyp 1a sowie um nicht vorbehandelte mit Genotyp 1b. Als vierte Gruppe kommen nun Vorbehandelte mit Genotyp 1b hinzu, wobei für alle vier Gruppen die Einschränkung gilt, dass sie noch keine Zirrhose aufweisen.
Zwar lassen die Daten bei den restlichen Untergruppen weiterhin keinen Vorteil erkennen. Diese Populationen sind aber jeweils eher klein. Insgesamt sieht das IQWiG jetzt bei rund 90% der Patientinnen und Patienten, für die die beiden Medikamente zugelassen sind, einen Zusatznutzen.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und IQWiG-Dossierbewertung reichte der Hersteller im Stellungnahmeverfahren ergänzende Informationen nach. Der G-BA beauftragte daraufhin das IQWiG mit deren Bewertung, die das Institut nun in Form eines Addendums vorlegt. Der G-BA fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.