Da sich die einzige vom Hersteller eingereichte Studie wegen zu niedriger Dosierung eines Vergleichswirkstoffs nicht für die Beantwortung dieser Frage eignet, lautet das Ergebnis: Ein Zusatznutzen der neuen Kombinationstherapie gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist nicht belegt.
Studie ELOQUENT 2 herangezogen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Bortezomib-Monotherapie, zwei Bortezomib-Kombinationen oder aber Lenalidomid in Kombination mit Dexamethason als zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt. Der Hersteller entschied sich für die letztgenannte Option und reichte Daten aus der noch laufenden Zulassungsstudie ELOQUENT 2 ein, in der die Kombinationen Elotuzumab plus Lenalidomid plus Dexamethason mit der Kombination Lenalidomid plus Dexamethason verglichen wird.
Dosierungsschema im Vergleichsarm nicht zulassungskonform
Das Dosierungsschema von Dexamethason hängt laut Zulassung von der jeweiligen Kombination ab: Zusammen mit Elotuzumab und Lenalidomid wird der Wirkstoff niedriger dosiert als in Kombination mit Lenalidomid allein. Außerdem muss Dexamethason in der Dreierkombination nicht pulsiert verabreicht werden, in der Zweierkombination dagegen wohl: Während der ersten vier Zyklen sollen sich jeweils vier Tage mit und vier Tage ohne Dexamethason-Gabe abwechseln.
Im Vergleichsarm der Studie weicht das Dosierungsschema deutlich von diesen Vorgaben ab: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nahmen nur einmal wöchentlich 40 Milligramm Dexamethason. Die Gesamtdosis pro Zyklus lag bei 160 Milligramm und damit weit unter der zulassungsgemäßen Dosis von 480 Milligramm pro Zyklus. Diese Unterdosierung und der Verzicht auf die Pulsierung sind auch nicht durch Leitlinien gedeckt.
Eher Placebo als zweckmäßige Vergleichstherapie
Dexamethason wurde also im Vergleichsarm ähnlich niedrig dosiert wie im Interventionsarm; der wesentliche Unterschied war die zusätzliche Gabe von Elotuzumab im Interventionsarm. Im Grunde vergleicht der Hersteller seinen neuen Wirkstoff mit Placebo, jeweils in Kombination mit einer Basistherapie. Ob und in welche Richtung diese Abweichung vom zulassungskonformen Dosierungsschema die Studienergebnisse beeinflusst, lässt sich nicht abschätzen.
Der durchgeführte Vergleich entspricht nicht den Festlegungen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie und ist für eine Nutzenbewertung nicht geeignet. Daher ist ein Zusatznutzen von Elotuzumab in Kombination mit Lenalidomid und Dexamethason gegenüber der Zweierkombination Lenalidomid und Dexamethason nicht belegt.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.