G-BA unterscheidet zwischen drei Therapiesituationen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für diese Nutzenbewertung zwischen drei Therapiesituationen unterschieden und dementsprechend auch verschiedene Wirkstoffe als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt: Bei nicht schweren aber behandlungsbedürftigen Krankheitsverläufen soll Fidaxomicin mit dem Antibiotikum Metronidazol verglichen werden, bei schweren Fällen und bei Patientinnen und Patienten, die einen Rückfall haben, mit Vancomycin, ebenfalls ein Antibiotikum.
Keine Studien zu Vergleich mit Metronidazol
Zur Bewertung standen dem IQWiG Ergebnisse aus zwei randomisierten kontrollierten Studien (RCT), beides Zulassungsstudien zu Fidaxomicin zur Verfügung (Studien 101.1.C.003 und 101.1.C.004). Darin wurde Fidaxomicin für Patientinnen und Patienten mit allen Krankheitsverläufen, d.h. auch für die nicht schwer Erkrankten, gegen den Wirkstoff Vancomycin getestet.
Darüber hinaus benennt der Hersteller für die nicht schwer Erkrankten, bei denen Fidaxomicin mit Metronidazol verglichen werden sollte, keine weiteren Studien, so dass für diese zweckmäßige Vergleichstherapie keine Daten vorliegen. Ein Zusatznutzen ist für diese Teilpopulation deshalb nicht belegt - der Hersteller hat ihn aber auch nicht beansprucht.
Schwere Fälle und Rückfälle: Vorteil von Fidaxomicin bei Gesamtheilung
Für die beiden Teilpopulationen der Patientinnen und Patienten mit schweren Krankheitsverläufen und mit Rückfällen, liefern die beiden Zulassungsstudien verwertbare Ergebnisse zum Endpunkt Gesamtheilung. Demnach haben die mit Fidaxomicin Behandelten bessere Heilungschancen als die Patientinnen und Patienten, die Vancomycin bekommen. Das IQWiG geht hier von einem Beleg aus.
Daten zu Nebenwirkungen nicht angemessen ausgewertet
Auch Nebenwirkungen wurden in den beiden Zulassungsstudien erhoben. Allerdings hat der Hersteller diese Daten nicht in geeigneter Weise aufbereitet: Informationen zu den schweren unerwünschten Ereignissen enthält das Dossier nur für die Gesamtpopulation der Studie, also einschließlich der nicht schweren Fälle. Der Hersteller hat es versäumt, die Daten für die vom G-BA definierte Teilpopulation getrennt auszuwerten. Es ist nicht auszuschließen, dass bei schwerem Krankheitsverlauf und bei Rückfällen bei einer Behandlung mit Fidaxomicin häufiger schwere Nebenwirkungen auftreten als bei einer Behandlung mit Vancomycin.
Insgesamt hat der pharmazeutische Unternehmer in seinem Dossier nicht ausreichend dargelegt, dass die positiven Effekte (Gesamtheilung) die negativen Effekte (Nebenwirkungen) überwiegen. Ein Zusatznutzen von Fidaxomicin ist deshalb auch im Vergleich zu Vancomycin auf Basis des Herstellerdossiers nicht belegt.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.
Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.
Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Fidaxomicin zu finden.