Demnach gibt es einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen für Betroffene, bei denen es noch während einer Platin-basierten Chemotherapie oder bis zu sechs Monate nach deren Abschluss zu einer Krankheitsprogression gekommen ist. Für Patientinnen und Patienten mit einer späteren Progression liegen keine Daten vor. Somit ist für sie ein Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
Daten aus einer randomisierten Studie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes als zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt. Dabei kann es sich um eine Chemotherapie, eine Strahlentherapie oder auch um eine Operation handeln. Bei medikamentöser Therapie ist die jeweilige Zulassung einzuhalten.
Der Hersteller hat Daten aus der Studie CA209-141 vorgelegt, in der die Patienten entweder Nivolumab oder ein anderes Medikament erhielten. Ob es sich dabei um Cetuximab, Methotrexat oder Docetaxel handelte, legte der Prüfarzt vor der Randomisierung fest. Eingeschlossen waren nur Patientinnen und Patienten, für die eine Operation oder Bestrahlung nicht mehr infrage kam und die während oder kurz nach einer Platin-basierten Chemotherapie eine Progression erfuhren, weil ihr Karzinom gegen die Therapie resistent wurde.
In Deutschland sind Cetuximab und Docetaxel allerdings für eine Monotherapie im Anwendungsgebiet nicht zugelassen, sodass insgesamt nur etwa die Hälfte der Studienteilnehmer (diejenigen, bei denen der Prüfarzt Methotrexat festgelegt hatte) gemäß den G-BA-Vorgaben behandelt wurde. Nur deren Daten wurden in die Bewertung einbezogen.
Für Patienten mit später Progression kein Zusatznutzen belegt
Laut Zulassung kann Nivolumab auch solchen Betroffenen verschrieben werden, deren Progression mehr als ein halbes Jahr nach einer Platin-basierten Therapie auftritt und die auch mit einer weiteren derartigen Chemotherapie behandelt werden könnten. Für diesen Fall legte der Hersteller keine Daten vor, da in seine Studie ausschließlich Betroffene mit einer früheren Progression eingeschlossen waren. Damit ist ein Zusatznutzen für Erwachsene mit Plattenepithelkarzinom im Kopf-Hals-Bereich, bei denen die Krankheitsprogression mehr als sechs Monate nach Ende ihrer Platin-basierten Therapie auftritt, nicht belegt.
Bei früher Progression überwiegen die positiven Effekte
Aus den Daten der Studienteilpopulation mit Progression während oder bis zu sechs Monate nach einer Platin-basierten Therapie ergibt sich einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen im Endpunkt Gesamtüberleben. Hinzu kommt ein Anhaltspunkt für einen gegenüber Methotrexat erheblich geringeren Schaden in einem Endpunkt der Kategorie Nebenwirkungen, nämlich der Gesamtrate der schweren unerwünschten Ereignisse.
Nicht schwerwiegende unerwünschte Ereignisse waren teils seltener, teils häufiger als im Vergleichsarm; teils waren die Daten nicht verwertbar. Nichts davon stellt die positiven Effekte infrage. In der Gesamtschau verbleibt somit ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen von Nivolumab für erwachsene Patienten, deren Progression während oder bis zu sechs Monaten nach ihrer Platin-basierten Therapie auftritt.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.