In einem Addendum hat das Institut jetzt nachgereichte Daten des Herstellers aus dem Stellungnahmeverfahren geprüft: Daraus ergibt sich für Patientinnen und Patienten, bei denen andere systemische Therapien erfolglos blieben, ein Hinweis auf einen Zusatznutzen. Dessen Ausmaß variiert jedoch mit der Art der Vortherapie: Wurden zuvor Biologika eingesetzt, ist der Zusatznutzen nicht quantifizierbar, ohne Biologika-Vortherapie ist er gering. Für Patienten, für die andere systemische Therapien infrage kommen, fehlen weiterhin geeignete Daten.
Ergebnisse nach 52 Wochen liegen vor
Bereits das Dossier hatte Ergebnisse einer randomisierten kontrollierten Studie enthalten, in der Patienten, für die eine systemische Therapie nicht infrage kam, entweder mit Secukinumab oder mit Ustekinumab behandelt worden waren. Allerdings handelte es sich dabei um eine Zwischenauswertung nach 24 Wochen, die Studie war zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen. Dabei hatten sich bei einigen Endpunkten keine relevanten Unterschiede zwischen den Studienarmen gezeigt, bei anderen waren sie aufgrund der kurzen Dauer nicht interpretierbar.
Im Stellungnahmeverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) legte der Hersteller die Ergebnisse der nach 52 Wochen wie geplant abgeschlossenen Studie vor.
Remission: Relevante Unterschiede zugunsten von Secukinumab
Im Unterschied zu den Daten aus dem Dossier zeigen die Analysen nach 52 Wochen beim Endpunkt Remission (vollständiger Rückgang der Psoriasis) einen relevanten Unterschied zugunsten von Secukinumab. Allerdings legen diese Daten auch nahe, dass bei einem Großteil der Patientinnen und Patienten die Symptome erneut auftraten. Zwar liegen keine Auswertungen vor, die die Dauer der Remission berücksichtigen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Secukinumab gegenüber Ustekinumab bei diesem Endpunkt keinen Vorteil hat. Das IQWiG geht deshalb zumindest von einem Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen aus.
Vortherapie mit Biologika beeinflusst Behandlungserfolg
Betrachtet man die Veränderung der Symptome im Einzelnen, so zeigt sich, dass die Art der Vortherapie einen Einfluss auf den Behandlungserfolg hat: Schmerz, Juckreiz und Schuppung werden im Secukinumab-Arm der Studie besser gelindert als im Ustekinumab-Arm – allerdings nur, wenn die Patientinnen und Patienten zuvor (erfolglos) mit Biologika behandelt worden waren. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sehen hier jeweils einen Hinweis auf einen Zusatznutzen.
Vorteil auch bei Lebensqualität
Hatte das Dossier zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität lediglich Auswertungen zum Zeitpunkt 16 Wochen enthalten, so reichte der Hersteller nun die Daten nach Abschluss der Studie, also nach 52 Wochen nach. Auch hier sind die Ergebnisse unter Secukinumab besser als unter der Vergleichstherapie, woraus das IQWiG einen Hinweis auf einen Zusatznutzen beim Endpunkt Lebensqualität ableitet.
Bei den Nebenwirkungen (unerwünschte Ereignisse und Abbruch der Behandlung aus diesem Grund) zeigen die Daten keine relevanten Unterschiede zwischen den Studienarmen, d. h. Secukinumab hat keinen höheren oder geringeren Schaden als Ustekinumab.
Ausmaß des Zusatznutzens zum Teil nicht quantifizierbar
In der Gesamtschau verbleiben somit für Psoriasis-Patienten, für die andere systemische Therapien nicht infrage kommen, ausschließlich positive Effekte von Secukinumab. Dabei zeigen sich allerdings Unterschiede in der Aussagesicherheit (Anhaltspunkt oder Hinweis) sowie im Ausmaß: Für alle Patientinnen und Patienten, die nicht mit Biologika vorbehandelt worden waren, ergibt sich ein Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen. Auch bei den mit Biologika Vorbehandelten gibt es einen Hinweis, allerdings ist bei ihnen das Ausmaß des Zusatznutzens nicht quantifizierbar, d. h. es könnte „gering“, „beträchtlich“ oder sogar „erheblich“ sein.
Für Patientinnen und Patienten, für die sich eine andere systemische Therapie eignet, gibt es dagegen weiterhin keinen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen. Denn für die Bewertung fehlen hier immer noch geeignete Daten.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und IQWiG-Dossierbewertung reichte der Hersteller im Stellungnahmeverfahren ergänzende Informationen nach. Der G-BA beauftragte daraufhin das IQWiG mit deren Bewertung, die das Institut nun in Form eines Addendums vorlegt. Der G-BA fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.