Dies ist jedoch nicht der Fall: Zwar treten bei Teriflunomid bestimmte Nebenwirkungen seltener auf als bei Beta-Interferon 1a, andere jedoch häufiger. In der Gesamtschau sieht das IQWiG einen Zusatznutzen als nicht belegt an.
Hersteller beschränkt sich auf bestimmtes Beta-Interferon-Präparat
Multiple Sklerose (MS) ist eine chronische, nicht heilbare entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die häufig schubförmig verläuft. Bilden sich die Beschwerden nach einem Schub vollständig oder zumindest zum größten Teil zurück, bezeichnet man die MS als schubförmig-remittierend (RRMS).
Als zweckmäßige Vergleichstherapie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Beta-Interferone (1a oder 1b) oder Glatirameracetat bestimmt. Der Hersteller wählte Beta-Interferon 1a als Vergleichstherapie, beschränkt sich jedoch auf ein bestimmtes Präparat aus dieser Wirkstoffgruppe (Rebif). Dies hat das Bewertungsergebnis allerdings nicht beeinflusst. Teriflunomid wird als Tablette eingenommen, wohingegen Beta-Interferon 1a gespritzt werden muss.
Nur Daten aus einer Zulassungsstudie herangezogen
In seinem Dossier vorgelegt hat der Hersteller Ergebnisse einer Zulassungsstudie (TENERE), die Teriflunomid direkt mit Rebif verglich. In dieser Studie wurden die Patientinnen und Patienten zwischen 48 und 115 Wochen behandelt. Die Studie war nicht verblindet, d. h. sowohl Patienten als auch Ärzte wussten, welcher Wirkstoff jeweils verabreicht wurde.
Ergänzend stützt sich der Hersteller auf einen indirekten Vergleich, für den er drei Studien heranzieht, die jeweils Teriflunomid oder Rebif gegen Placebo testeten. Das Scheinmedikament fungiert hier als sogenannter Brückenkomparator. Die Ergebnisse dieses indirekten Vergleichs fasst er dann mit den Resultaten von TENERE zusammen. Der indirekte Vergleich war jedoch nicht geeignet, die Ergebnisse aus dem direkten Vergleich (TENERE) zu stützen. Das IQWiG bezieht deshalb ausschließlich die Daten zum direkten Vergleich in die Bewertung ein.
Keine relevanten Unterschiede bei Morbidität und Lebensqualität
Zur Sterblichkeit sind keine Aussagen möglich, da während der Studie keine Patienten verstarben. Ohnehin dauerte die Studie nicht lang genug und hatte nicht genügend Teilnehmer, um Unterschiede bei der Mortalität aufdecken zu können.
Was das Fortschreiten von Behinderungen (Behinderungsprogression) und Schübe wie etwa Sehstörungen betrifft, zeigten sich keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen der Teriflunomid- und der Interferon-Gruppe.
Auch für den Endpunkt gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde kein statistisch signifikanter Unterschied beobachtet.
Gegenläufige Ergebnisse bei Nebenwirkungen
Ebenfalls keine maßgeblichen Unterschiede fanden die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen und beim Endpunkt Therapieabbruch wegen Nebenwirkungen.
Differenzierter ist das Bild allerdings bei nicht schweren oder schwerwiegenden Nebenwirkungen: So traten grippeähnliche Symptome bei Teriflunomid seltener auf als bei Beta-Interferon 1a. Das gilt auch für Reaktionen an der Einstichstelle, wobei diese Nebenwirkung bei einer Tablette (Teriflunomid) auch nicht auftreten kann. Dagegen waren Durchfall und Haarausfall (Alopezie) in der Teriflunomid-Gruppe häufiger.
Aussagesicherheit ist eingeschränkt
Insgesamt sieht das IQWiG bei den Nebenwirkungen einen Anhaltspunkt für einen positiven und für einen negativen Effekt, der jeweils ein beträchtliches Ausmaß erreicht. Die Aussagesicherheit der Studie ist nach Auffassung des IQWiG eingeschränkt, weshalb es hier Anhaltspunkte, aber keine Hinweise sieht. Das liegt u. a. daran, dass die Studie nicht verblindet war.
Positive und negative Effekte bei den Nebenwirkungen abwägend, sieht das Institut einen Zusatznutzen von Teriflunomid im Vergleich zu Beta-Interferon 1a nicht als belegt an.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.
Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Teriflunomid zu finden.