Oftmals wird die Lichthupe aber auch eingesetzt, um dem Anderen die Vorfahrt einzuräumen bzw. darauf hinzuweisen, dass man auf den eigenen Vorrang verzichtet. Jeder kennt das, es ist alltägliche Praxis. Erlaubt ist es jedoch nicht. Die Lichthupe wird dabei quasi zweckentfremdet. Dies kann zu Missverständnissen führen. Beispielsweise beim Auffahren auf eine Autobahn. Ich befinde mich auf der Autobahnauffahrt, auf der rechten Spur nähert sich von hinten ein Lkw. Dieser blendet kurz auf. Für gewöhnlich bedeutet dies, dass er mich reinlassen möchte bzw. mir das Einfädeln ermöglicht (Aufforderung). Auf der anderen Seite gibt es aber auch Situationen, in denen Lkw-Fahrer genau das Gegenteil signalisieren möchten, nämlich, dass ein Einfädeln nicht möglich ist (Warnung). In zweiten Fall wäre die Lichthupe korrekt eingesetzt. Die Situationen sind also nicht immer eindeutig.
Auch Motorradfahrern ist es erlaubt, im Falle einer möglichen Gefährdung auf sich aufmerksam zu machen. Beispielsweise wenn der Eindruck entsteht, man könnte hinsichtlich seiner Vorfahrt übersehen werden. Trotz der Warnung durch den Lichtimpuls darf ich mich aber nicht in Sicherheit wiegen und davon ausgehen, dass „der Andere“ auch tatsächlich stehen bleibt. Besser ist es, davon auszugehen, dass er mich weiterhin nicht gesehen hat oder mein Signal falsch interpretiert – also rauszieht. Erhöhte Aufmerksamkeit, Bremsbereitschaft und eine Reduzierung der Geschwindigkeit sind hier angebracht.