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Durchsetzung der Umgangspflicht hat Signalwirkung

(lifePR) (Nürnberg, )
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Verfahren 1 BvR 1620/04 über die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs-rechts seines Kindes zu entscheiden.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) spricht sich für die Durchsetzung des Umgangsrechts, nötigenfalls auch zwangsweise, aus. Nach Auffassung des Verbandes kann anfangs der begleitete Umgang eine gute Brücke für einen „normalen“ Umgang sein. Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler stellt fest: „Zwangsweiser Umgang, das mag im ersten Moment paradox klingen, aber zum Umgangsrecht gehört auch die Umgangspflicht. Die konsequente Durchsetzung des Umgangs – nötigenfalls vorübergehend auch zwangsweise – liegt im Interesse des Kindeswohls und hat Signalwirkung für Eltern und Gesellschaft. In der Praxis gibt es da natürlich enge Grenzen. Eine emotional verrohte Mutter oder einen emotional verrohten Vater kann man auf Dauer nicht zum Umgang zwingen.“

Folgende Erklärung wurde vom ISUV-Bundesbeauftragten für Verfassungsrecht, Rechtsanwalt Georg Rixe vorgetragen:
„Im Zentrum dieses Verfahrens steht die aktuelle Frage, inwieweit Kinderrechte im Verhältnis zu ihren Eltern durch die Verfassung geschützt werden. Der Verband ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes und die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Brandenburg verfassungsgemäß sind.

Durch die Kindschaftsreform 1998 wurden das Umgangsrecht des Kindes sowie die Umgangspflicht des betroffenen Elternteils eingeführt. Damit trug der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Schutz der Familie nach Art. 6 I GG, dem Familienachtungsanspruch des Art. 8 I EMRK und Art. 9 III der UN-Kinderrechtekonvention Rechnung. Da Rechte aber nur auf dem Papier stehen, wenn sie nicht vollstreckt werden können, hat der Gesetzgeber sich nach parlamentarischer Diskussion bewusst für die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts entschieden. Er ist damit seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und seiner konventionsrechtlichen Pflicht gemäß Art. 8 EMRK nachgekommen.

Gegen die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts wird vor allem eingewandt, sie diene nicht dem Kindeswohl, Liebe könne nicht verordnet werden.
Diese Einwände sind nach Auffassung des Verbandes jedoch nicht tragfähig. Der Gesetzgeber legt zu Recht zugrunde, dass das Umgangsrecht für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes herausragende Bedeutung hat und auch eine zwangsweise Durchsetzung regelmäßig seinem Wohl dient. Aus der sozialwissenschaftlichen Forschung ergeben sich keine gesicherten Er-kenntnisse, dass der Gesetzgeber mit dieser Annahme seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht, die Liebe des zunächst umgangsunwilligen Elternteils zum Kind zu erzwingen. Vielmehr setzt der erzwungene Kontakt auf die Einsichtsfähigkeit des Elternteils und fordert die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung ein. Es ist bekannt, dass um-gangsunwillige Väter sich häufig von dem Charme ihres Kleinkindes einnehmen lassen und Vatergefühle entwickeln. Der Gesetzgeber gibt den betroffenen Kindern zu Recht diese Chance. Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene OLG einen betreuten Umgang angeordnet und damit dem Kindeswohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend Rechung getragen. Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Entscheidung des OLG gefährde seine Ehe und Familie unter Verstoß gegen Art. 6 I GG. Soweit er geltend macht, seine Ehefrau werde sich selbst bei einer erzwungenen Wahrnehmung des Umgangs von ihm trennen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits erkannt, dass eine Umgangsregelung nicht in die Ehe des Umgangsverpflichteten eingreift. Im Übrigen verletzt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem Ansinnen offenkundig ihre eheliche Solidari-tätsverpflichtung, so dass ein etwaiges Scheitern der Ehe nicht dem Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus entlastet die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs den Beschwerdeführer, soweit er sich seiner Ehefrau gegenüber wegen des Ehebruchs zur Rücksichtnahme verpflichtet fühlt. Die Familie des Beschwerdeführers wird auch durch Art und Umfang des angeordneten Umgangs nicht fühlbar beeinträchtigt.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die gesetzliche Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangsregelung gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG verstößt. Da es vorliegend um die Regelung der Sozialbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geht, ist kein Bereich der privaten Lebensgestaltung betroffen, der vor jeglichem staatlichen Eingriff geschützt ist. Die gesetzliche Regelung des § 33 FGG ist auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen hergestellt, da die Umgangsverpflichtung aus der Elternverantwortung resultiert, die durch eine starke Pflichtenbindung geprägt ist. Deshalb hat das Kindesinteresse im Konfliktfall Vorrang. Das den Gerichten nach § 33 FGG eingeräumte Ermessen ermöglicht auch eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen im Einzelfall. Diese Abwägung hat das OLG ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers vorgenommen.

Der Senat ist deshalb nach Auffassung des Verbandes aufgerufen, die Rechte von
Kindern auf Herstellung und Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihren Elternteilen zu stärken.“

Sie erreichen ISUV/VDU e.V. auch im Internet unter www.isuv.de

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