Der rechtspolitische Sprecher der ISUV, Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Braune stellt dazu fest: "Auf Grund der Überlegungen und Stellungnahmen im Vorfeld der Reform steht fest, dass das Altersphasenmodell aus sozialpolitischen Erwägungen abgeschafft wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber versäumt, klare Fristen zu setzen. Gerade dies haben wir aber mehrfach im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses angemahnt. Wenn jetzt durch den BGH quasi wieder ein Altersphasenmodell eingeführt wird, ist dies eindeutig gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers."
Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler kritisiert: "Diese Art der Rechtsprechung ist kontraproduktiv und lebensfremd. Fakt ist, je länger ein Unterhaltsberechtigter aus seinem Job draußen ist, umso schwerer wird es für ihn wieder reinzukommen, beziehungsweise einen neuen Job zu finden. Fakt ist auch, wer nach einem einigermaßen gesicherten Leben strebt, dessen Erwerbsbiographie darf möglichst wenig Lücken aufweisen. Wer Kinderarmut, Scheidungsarmut verhindern will, muss darauf drängen, dass beide Elternteile erwerbstätig sind.
Das hat die Bundesregierung erkannt, deswegen auch die Reform des Unterhaltsrechts, deswegen werden Betreuungseinrichtungen ausgebaut, deswegen wird nach neuem Recht mehr Eigeninitiative angemahnt, deswegen besteht auch nach drei Jahren die Pflicht wieder erwerbstätig zu werden. Diesen Tatsachen hat die Rechtsprechung auch Rechnung zu tragen. Sie darf sich nicht in den Elfenbeinturm eines lebensfremden juristischen Glasperlenspiels zurückziehen und Begehrlichkeiten zum Streiten wecken."
In Bezug auf das Verhältnis Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft stellte Linsler fest: "Wir haben immer gefordert und fordern weiterhin die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. An diesem Urteil wird aber auch deutlich, dass die Unterschiede im Unterhaltsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften unter der Hand immer mehr verwischt werden. Recht selbstbewusst hat die Antragstellerin des Urteils, eine nichtverheiratete Mutter, unbefristeten Unterhalt verlangt. Zwar wurde dieses Ansinnen vom Grundsatz her zurückgewiesen, praktisch aber bedeutet die Ausweitung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter eine Gleichstellung. Das ist insofern bedenklich, weil damit Menschen juristisch in Beschlag genommen werden, die dies ursprünglich nicht wollten. Sie haben nicht zuletzt deswegen nicht geheiratet, weil sie sich den strengen Regeln des Familienrechts, insbesondere des Scheidungsrechts nicht unterwerfen wollten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Gegensatz zur Ehe ein informelles Bündnis auf Treu und Glauben, in dem sich die Partner ihre Regeln selbst geben. Diese Handlungsfreiheit gilt es zu verteidigen."