Leistungserbringer im Arzneimittelmarkt haben Zwangsrabatte an die Krankenkassen abzuführen
Um eine Begrenzung der Ausgaben für Arzneimittel zu erreichen, trat bereits im August 2010 das GKV-Änderungsgesetz (GKV-ÄndG) in Kraft. Neben einem Preismoratorium beinhaltete dieses eine Erhöhung des Hersteller-Zwangsrabatts (§130a Abs. 6 SGB V) für verschreibungspflichtige, patentgeschützte Präparate ohne Festbetrag auf 16% vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, ebenso ein bis 2013 festgelegtes Preismoratorium. Bestimmungen zur Rabatthöhe bei anderen Arzneisegmenten blieben bestehen, so 10% für Generika und 6% für patentfreie rezeptpflichtige und rezeptfreie Präparate ohne Festbetrag. Diese Regelungen gelten auch im Rahmen des 2011 in Kraft getretenen AMNOG. In dessen Rahmen wurde auch erstmals festgelegt, dass die Privaten Krankenversicherungen ebenfalls in den Genuss von Zwangsrabattzahlungen kommen.
Der Großhandel hat in 2011 einen Abschlag von 0,85% auf den Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) zu gewähren. Dadurch reduziert sich der Apothekeneinkaufspreis (AEP) entsprechend. In der Folge fällt der Apothekenverkaufspreis (AVP) geringer aus.
Der Apothekenrabatt, also der Nachlass, den die Apotheken den Gesetzlichen Krankenkassen pro abgegebener Packung für rezeptpflichtige Medikamente zu gewähren haben, wurde von 1,75 Euro auf 2,05 Euro angehoben.
Zwangsabschläge belaufen sich in den ersten vier Monaten bereits auf 1,2 Milliarden Euro
Die erhöhten Abgaben der Leistungserbringer haben dazu geführt, dass im ersten Jahresdrittel 2011 bereits 749 Mio. Euro an Zwangsrabatten allein durch die pharmazeutischen Hersteller gezahlt wurden. Hinzu kommen 415 Mio. Euro an Apothekenrabatten und 55 Mio. Euro infolge des Großhandelsabschlages. In der Summe ergibt sich also für den Zeitraum Januar bis April 2011 bereits ein Zwangsrabattvolumen von 1,2 Mrd. Euro.