Selbstnutzer: Von der Erbschaftsteuer befreien
Mit der jetzigen Fassung käme es zu regionalen und sozialen Ungleichbehandlungen für Selbstnutzer von Immobilien. So weisen Preise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Deutschland je nach Region beträchtliche Unterschiede auf. Darüber hinaus sind auch nichteheliche Lebensgemeinschaften benachteiligt, da dem Lebenspartner der geringste Freibetrag zusteht, er aber mit Steuerklasse III dem höchsten Steuersatz unterliegt. Um diese Entwicklung aufzufangen, reicht eine allgemeine Erhöhung der persönlichen Freibeträge wie bislang vorgesehen nicht aus. „Die selbstgenutzte Wohnung sollte in vollem Umfang und ohne betragsmäßige Begrenzung von der Erbschaftsteuer freigestellt werden“, so Schick. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei eine fünfjährige Haltedauer nach dem Erbfall. Bei Umsetzung des Vorschlages seien die steuerlichen Ausfälle, die sich durch die sachliche Freistellung der selbstgenutzten Wohnung ergeben, gering.
Vermieter: Zehnjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer
Für vermietete Immobilien des Privatvermögens sollte ein Anspruch auf zehnjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer eingeführt werden. Zwar ist im Hinblick auf den Wert der geerbten Immobilie der Erbe grundsätzlich in der Lage, die Erbschaftsteuer zu zahlen. Allerdings ergibt sich in vielen Fällen ein Liquiditätsproblem, wenn neben der Immobilie nicht noch weiteres Barvermögen vererbt wird. „Ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung würde dieses Problem lösen, da der Erbe dadurch die Möglichkeit erhält, die Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen zu bezahlen“, erklärt Schick. Gegenüber der jetzigen Regelung führt die hier vorgeschlagene Lösung sogar zu Steuermehrein-nahmen für die Länder.
Wertermittlung: Bewertung mit gemeinem Wert
Nach Ansicht des IVD Bundesverbandes sollte sich der Gesetzgeber bei Immobilien auf die allgemeine und schon jetzt in § 9 BewG enthaltene Regelung beschränken, dass Immobilien mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Ermittlung des betreffenden Wertes sollte er dagegen dem Steuerpflichtigen überlassen. Die Aufgabe der Finanzverwaltung würde sich dagegen darauf beschränken, den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Wert zu prüfen. Die Wertermittlung über einen oder mehrere festgelegte „Standard-Vervielfältiger“ ist äußerst problematisch. Entsprechend den unterschiedlichen Immobilienpreisen in Deutschland unterscheiden sich auch die Kaufpreis-Multiplikatoren deutlich und unterliegen stetigen Veränderungen.
Insgesamt haben die IVD-Experten ermittelt, dass es eine einfache und gerechte Form der Besteuerung von vererbten Immobilien geben kann, wenn die Vorschläge des Verbandes umgesetzt werden. Der Vorschlag des IVD führt quasi zu keinen Steuerausfällen bei den Bundesländern, denen das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer zusteht.