Kritik kommt nicht nur vom IVD. Der so genannte Bürokratie-TÜV hat kürzlich festgestellt, dass erhebliche neue Bürokratiekosten die erwarteten Steuereinnahmen aus der Erbschaftssteuer mindern werden. Zudem haben fünf Bundesländer einen Antrag auf Änderung der Regelungen für die Vererbung von Unternehmen eingebracht und die auf das Betriebsvermögen bezogene Haltedauer von 15 Jahren kritisiert. "Der Gesetzgeber hat das Gewicht der Immobilien nicht richtig eingeschätzt. In den allermeisten Fällen führt erst die Vererbung einer Immobilie aufgrund des hohen Wertanteils an einer Erbschaft zur Besteuerung", so Schick. "Da Immobilien nun mit dem vollen Wert in die Erbschaftsteuerberechnung eingehen, fällt die Bemessungsgrundlage entsprechend höher aus. Die Anhebung der Steuerfreibeträge wird keinen Ausgleich bringen können, wenn zum vererbten Immobilienvermögen mehr als das übliche Einfamilienhaus gehört."
Große Ungerechtigkeiten sieht der IVD bei der Vererbung von Immobilien an entfernte Verwandte, an nichteheliche Lebenspartner sowie bei der Vererbung von größerem Immobilienvermögen. Das selbstgenutzte Einfamilienhaus muss nach Ansicht des IVD von der Steuer freigestellt werden. Eine solche sachliche Befreiung sei systemgerecht, da das geltende Recht sie bereits für die Schenkung an Ehegatten vorsieht. Auch würde damit den Anforderungen des Bürokratie-TÜV entsprochen werden, der fordert, den Verwaltungsaufwand bei der Immobilienbewertung so gering wie möglich zu halten.
Immobilienunternehmen gehören aus Sicht des IVD ebenfalls zu den größten Verlierern der geplanten Reform. Der Gesetzgeber plant, Unternehmen im Erbfall zu 85 Prozent von der Erbschaftsteuer zu entlasten. Für Wohnungsunternehmen würde diese Begünstigung jedoch nicht greifen, weil ihr Vermögen im Wesentlichen aus vermieteten Immobilien besteht. "Der IVD sieht in der groben Benachteiligung von Immobilienunternehmen im Erbfall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Verfassung", erklärt Schick. "Um dies zu vermeiden, sollte der Verschonungsabschlag im Falle vermieteter Wohnimmobilien von 10 auf 25 Prozent erhöht werden. Außerdem muss die Haltefrist für Betriebsvermögen erheblich verkürzt werden, um den Unternehmen nicht ihre wirtschaftliche Flexibilität zu nehmen."