Hintergrund ist folgender: Da die Bauleistungen des Bauträgers zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, hat das Niedersächsische Finanzgericht Bedenken hinsichtlich einer Doppelbesteuerung des Gebäudes geäußert (Beschluss vom 2. April 2008, Az. 7 K 333/06 - "Belastungscocktail"). Das Finanzgericht hat den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt, da nach Artikel 401 der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie keine Mehrfachbesteuerung bei mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen erfolgen darf. "Bei einem Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid sollte auf das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof unter Nennung des Aktenzeichens EuGH: C-156/08 verwiesen werden. Die jeweilige Finanzverwaltung wird mit großer Wahrscheinlichkeit abwarten, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, und den Einspruch zunächst ruhen lassen. Wenn der Europäische Gerichtshof zugunsten der Käufer entscheidet, wird die jeweilige Finanzverwaltung dem Einspruch stattgeben und die Grunderwerbsteuer niedriger ansetzen", sagt Rechtsanwalt Ulrich Joerss aus Berlin.
IVD rät zur Prüfung der Grunderwerbsteuer beim Bauträgerkauf
Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid kann sich lohnen
Hintergrund ist folgender: Da die Bauleistungen des Bauträgers zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, hat das Niedersächsische Finanzgericht Bedenken hinsichtlich einer Doppelbesteuerung des Gebäudes geäußert (Beschluss vom 2. April 2008, Az. 7 K 333/06 - "Belastungscocktail"). Das Finanzgericht hat den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt, da nach Artikel 401 der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie keine Mehrfachbesteuerung bei mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen erfolgen darf. "Bei einem Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid sollte auf das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof unter Nennung des Aktenzeichens EuGH: C-156/08 verwiesen werden. Die jeweilige Finanzverwaltung wird mit großer Wahrscheinlichkeit abwarten, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, und den Einspruch zunächst ruhen lassen. Wenn der Europäische Gerichtshof zugunsten der Käufer entscheidet, wird die jeweilige Finanzverwaltung dem Einspruch stattgeben und die Grunderwerbsteuer niedriger ansetzen", sagt Rechtsanwalt Ulrich Joerss aus Berlin.