Höhere Freibeträge schützen nicht vor Ungleichbehandlung Anstatt Selbstnutzer generell von der Erbschaftsteuerpflicht auszunehmen, wurden lediglich die Freibeträge erhöht. Wie der IVD in einem eigenen Gesetzentwurf dargelegt hat, reiche das bei weitem nicht aus, um regionale und soziale Ungleichbehandlungen auszuschalten. So wiesen Preise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Deutschland je nach Region beträchtliche Unterschiede auf.
Darüber hinaus bleiben auch nichteheliche Lebensgemeinschaften durch die Erbschaftsteuerreform häufig benachteiligt. "Offenbar sieht der Kompromiss der Arbeitsgruppe vor, dass eingetragene nichteheliche Lebenspartner in gleichgeschlechtlicher Ehe künftig den gleichen Freibetrag erhalten wie Eheleute. Zu kritisieren ist allerdings zum einen, dass sie weiterhin mit Steuerklasse III dem höchsten Steuersatz unterliegen. Zum anderen werden die übrigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin benachteiligt, nur weil sie sich gegen den Trauschein entschieden haben", erläutert Schick die Probleme.
An dieser Stelle ergeben sich nach Einschätzung des IVD zudem verfassungsrechtliche Probleme. "Die Erbschaftsteuerreform wurde angestoßen, da die derzeitige Bewertung von Immobilien als nicht verfassungskonform angesehen wurde. Die Änderung der Freibeträge aber wird innerhalb der nächsten Jahre wiederum zu Klagen vor dem Verfassungsgericht führen, da sowohl regional als auch sozial erhebliche Ungleichbehandlungen unvermeidbar sind. Selbstgenutztes Wohneigentum in vollem Umfang und ohne betragsmäßige Begrenzung von der Erbschaftsteuer freizustellen, ist die verfassungsrechtlich einwandfreie Lösung. Diese Option hat die große Koalition mit ihrer Entscheidung versäumt." Entsprechend dem IVD-Vorschlag sei eine fünfjährige Haltedauer nach dem Erbfall Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
Zinslose Stundung vermeidet Verkauf aus Liquiditätsmangel Der IVD fordert zudem eine Neuregelung bei vermieteten Immobilien. Der im August 2007 vom IVD vorgelegte Gesetzesentwurf zur einfachen und gerechten Besteuerung von Immobilienerben sieht einen Anspruch auf zehnjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer für vermietete Immobilien des Privatvermögens vor. "Wenn neben der Immobilie nicht auch ausreichendes Barvermögen vererbt wird, werden viele Erben die Erbschaftsteuer nur dann aufbringen können, wenn sie die geerbte Immobilie verkaufen", erklärt Schick. "Ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung würde dieses Problem lösen, da der Erbe dadurch die Möglichkeit erhält, die Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen zu bezahlen."
Gegenüber der jetzigen Regelung führe die hier vorgeschlagene Lösung sogar zu Steuermehreinnahmen für die Länder. "Bedauernswerterweise hat die Arbeitsgruppe aus CDU/CSU und SPD in diesen Punkten unseren Entwurf nicht berücksichtigt und so entscheidende Aspekte einer gerechten Besteuerung von Immobilienerben vernachlässigt."
Wahlrecht ist sinnvolle Festlegung Positiv hingegen sieht der IVD das für das Jahr 2007 eingeräumte Wahlrecht. "Wir begrüßen die Entscheidung, dass sich Immobilienerben für die Veranlagung in 2007 nach altem oder neuem Erbschaftsteuergesetz entscheiden können. Die häufig übliche Praxis bei rückwirkend verabschiedeten Gesetzen, die Betroffenen vor die – für sie nachteiligen – vollendeten Tatsachen zu stellen, wird hier vermieden."
Besonderes Augenmerk richtet der IVD auf die Bewertung nach dem Verkehrswert. "Eine wesentliche Forderung des IVD aus seinem 3-Punkte-Plan ist erfüllt, nämlich die Bewertung von Immobilien nach den geltenden Bewertungsverfahren. Entsprechend der regional unterschiedlichen Immobilienpreise in Deutschland weichen auch die Kaufpreis-Multiplikatoren deutlich voneinander ab und unterliegen stetigen Veränderungen. Per Gesetz definierte Vervielfältiger würden daher über kurz oder lang zu rechtlichen Klagen der Erben führen. Aus diesem Grund hat der IVD in seinem Entwurf vorgeschlagen, Immobilien mit dem gemeinen Wert zu bewerten und pauschale Vervielfältiger zu streichen." Diese Regelung erhalte nun Einzug in das neue Erbschaftsteuergesetz.
Der vom IVD vorgelegte 3-Punkte-Plan zur einfachen und gerechten Besteuerung vererbter Immobilien beinhaltet eine Neuregelung der Bewertung von Immobilien, einen Anspruch auf Stundung der zu zahlenden Erbschaftsteuer sowie die Freistellung der selbstgenutzten Immobilie von der Erbschaftsteuer.