Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder auf das im Sozialgesetzbuch festgeschriebene Sonderkündigungsrecht hinweisen. Das Gericht kam im vorliegenden Fall aber zu dem Schluss, dass die City BKK ihrer Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht für Mitglieder bei der Einführung des Zusatzbeitrags nicht ausreichend nachgekommen sei. Lediglich auf der Rückseite des Festsetzungsbescheids habe die Kasse im sechsten Unterpunkt den entsprechenden Paragraphen des Sozialgesetzbuches V zitiert. Das Fazit der Richter: "Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht." Ein entsprechender Hinweis muss strenge Maßstäbe erfüllen: er muss klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Durch die Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung müsse deutlich werden, dass der Zusatzbeitrag durch einen Kassenwechsel vermieden werden könne.
Im konkreten Fall, in dem ein Rentner gegen den Zusatzbeitrag geklagt hatte, gewann das Gericht zudem den Eindruck, dass die Kasse "die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte."
Die Konsequenz:
Bis zu einer gesetzeskonformen Belehrung müssen die Mitglieder keine Zusatzbeiträge mehr zahlen, was aber angesichts der bevorstehenden Schließung der Kasse ohnehin nur noch wenig praktische Relevanz hat. Interessanter ist dagegen, dass die Krankenkasse bereits gezahlte Zusatzbeiträge zurückerstatten muss!
Dies könnte enorme Auswirkungen haben: "Seit April 2010 hatte die City BKK 8 Euro monatlich, seit Januar 2011 sogar 15 Euro im Monat an Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern verlangt", erklärt Thomas Adolph, Geschäftsführer der Kassensuche GmbH. "Bei ca. 155.000 Mitgliedern zu Beginn des Jahres 2011 kommt hier eine enorme Belastung auf die City BKK zu, die die ohnehin schon insolvente Kasse alleine nicht leisten. kann. Schätzungen sprechen von einem zweistelligen Millionenbetrag. Hier dürfte die Solidarität des BKK-Systems gefordert sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Betriebskrankenkassen diese Belastung stemmen werden."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kasse selbst will das Urteil offenbar anfechten.
Noch immer sollen etwa 35.000 Mitglieder der City BKK nicht zu einer neuen Kasse gewechselt haben. Wer dies bis Mitte Juli nicht getan hat, wird bei der Kasse angemeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft in der City BKK versichert war. Sollte diese nicht zu ermitteln sein, melden Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit die Versicherten bei irgendeiner Kasse an. Daher sollten auch die restlichen Versicherten der City BKK die Chance nutzen, eine neue Kasse mit ihnen wichtigen Leistungen zu finden. Unter www.kassensuche.de finden Versicherte ein vollkommen kostenfreies Internetportal, mit dem sie die zu ihnen passende Krankenkasse finden können. Mittels einer interaktiven Kassensuche mit über 70 Leistungspunkten erhalten die Suchenden dann die Krankenkassen angezeigt, bei denen die gewünschten Leistungen erhältlich sind. Die interaktive Suche wird durch ausführliche und ebenfalls kostenfreie Informationsblätter zu jeder Krankenkasse ergänzt und bietet umfangreiche Leistungsübersichten der allgemein geöffneten Krankenkassen.