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Wenn es Zuhause nicht (mehr) geht

Versorgung von älteren Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt – Sozialdienst am Klinikum Darmstadt unterstützt Angehörige

(lifePR) (Darmstadt, )
Die 82 Jahre alte Mutter lebt alleine in einem Einfamilienhaus, versorgt sich noch weitestgehend selbst und möchte keine Hilfe. Dann rutscht sie aus und kommt mit einem Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus. Sie wird operiert und nach ein paar Tagen steht die Entlassung nach Hause an. Sie kann noch nicht wieder laufen und sich auch nicht alleine versorgen. Die Kinder wohnen weit weg, können sich nicht kümmern und die Treppe ins Schlafzimmer im ersten Stock wird zum unüberwindbaren Hindernis. Der Sozialdienst nennt dies einen Versorgungsbruch.

Das heißt, dass sich aufgrund einer Akuterkrankung oder allgemeinen Zustandsverschlechterung der pflegerische Bedarf einer Person verändert hat und das bestehende Versorgungssystem angepasst oder neu geschaffen werden muss.

Da das Klinikum Darmstadt ein Akutkrankenhaus ist, begründet dieser Organisationsaufwand grundsätzlich keine längere Verweildauer. Das bedeutet, sobald Patient*innen medizinisch zu Ende behandelt sind, gelten sie als entlassfähig. Das gilt auch dann, wenn der vorherige Stand der Mobilität und Selbstpflegefähigkeit nicht wiederhergestellt ist, da im Klinikum nur Akut- und keine rehabilitativen Maßnahmen ergriffen werden können. Das Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet eine zumutbare Nachversorgung zu organisieren, wenn dies erforderlich ist; zugleich ist eine Entlassverzögerung für das Krankenhaus und andere Patient*innen, die dringend eine Behandlung benötigen problematisch, da die Bettenkapazitäten begrenzt sind.

Die Ärzt*innen empfehlen aufgrund der Prognose das weitere Vorgehen, z.B. die Anmeldung einer geriatrischen Weiterbehandlung, die ambulante Pflege in der Häuslichkeit mit Hilfsmitteln, die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim oder auch die Unterbringung in einem Hospiz bei einer palliativen Situation. Gibt es keinen Anhaltspunkt für eine geriatrische Weiterbehandlung ist es an den Patient*innen und Angehörigen anhand ihrer Lebensumstände zu entscheiden, welche der genannten Maßnahmen in dem veränderten Zustand umsetzbar und gewünscht sind. Nach Anforderung durch die Station steht der Sozialdienst den Angehörigen hierbei beratend zur Seite und unterstützt bei der Umsetzung dieser Maßnahmen, beispielsweise durch Stellung von Eilanträgen auf Pflegeleistungen, die Bestellung von Hilfsmitteln bei einem geeigneten Sanitätshaus und die Suche von Pflegediensten und Kurzzeitpflegeplätzen.

„Unser Ziel ist es eine adäquate Versorgung für die Patient*innen sicherzustellen, hierbei stehen wir vor der Herausforderung, dass Pflegedienste, Pflegeheime und Akutgeriatrien ebenso unter dem Pflegenotstand leiden wie Krankenhäuser“, sagt Jana Merdian, Mitarbeiterin des Sozialdienstes.

Der Wunsch in bestimmten Einrichtungen untergebracht zu werden wird berücksichtigt, kann aber nicht immer erfüllt werden.  Die Krankenhäuser sind dabei auf die Mithilfe der Angehörigen angewiesen. „Gerade bei Wunscheinrichtungen ist es hilfreich, wenn Angehörige dort persönlich vorstellig werden und ihre Kontaktdaten hinterlegen“ erklärt Christina Niederberger vom Sozialdienst. Doch auch darüber hinaus sind Pflegeheime grundsätzlich gewillter Patient*innen aufzunehmen, wenn die Angehörigen die Dringlichkeit persönlich kommunizieren. Sie sind es, mit denen Pflegeheime unter Umständen eine längerfristige (Geschäfts-)beziehung eingehen. In diesem Zusammenhang sind gesetzliche Vertretungsbefugnisse meistens unerlässlich, so der Tipp für Angehörige.

„Generell ist für jede Person eine Vorsorgevollmacht sinnvoll, damit für den Fall vorgesorgt ist, wenn sie als Patent*in überfordert sind oder ihren Willen auf Grund ihres körperlichen Zustandes nicht mehr äußern können“ so Christina Niederberger. Schmerzen, körperliche Beeinträchtigungen oder auch die Angst vor der neuen Situation beeinflussen den Allgemeinzustand. Für die Patient*innen ist es einfacher, wenn es bereits eine Vorsorgevollmacht gibt, die den Angehörigen die Möglichkeit einräumt, im Sinne der Patient*innen zu handeln. Die bevollmächtigte Person fungiert dann als Ansprechpartner*in für den Sozialdienst. Wenn es keinen Angehörigen oder keine Vorsorgevollmacht gibt, kann es sein, dass der Sozialdienst eine gesetzliche Betreuung anregen muss. Wichtige Voraussetzung dafür, dass in solchen Fällen geholfen werden kann, ist, dass in Familien offen über diese Themen gesprochen wird.

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