Vorausgegangen war dem Urteil vom BGH eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die CTS Eventim AG. Die CTS Eventim AG vermittelt online Eintrittskarten für Events und bietet ihren Kunden verschiedene Versandoptionen an. Entscheidet sich der Besteller für die Option print@home, bedeutet dies, dass er die Veranstaltungskarten selbst ausdruckt. Hierfür berechnete Eventim bisher eine Gebühr von 2,50 Euro.
Keine Servicegebühren für selbst ausgedruckte Tickets
Die Verbraucherschützer sahen in der Erhebung einer Servicegebühr ohne Gegenleistung und in der Option Premiumversand einen Rechtsbruch. Diese wurde den Kunden für den stolzen Preis von 29,90 Euro angeboten. Tatsächlich verschickte Eventim die Karten zum Premiumpreis in einem Briefumschlag, der als Standardbrief frankiert war. Beide Praktiken wollte die Verbraucherzentrale nicht länger hinnehmen. Für das Unternehmen bestand daher die Verpflichtung nachzuweisen, welche Leistung es für die angegebenen Servicegebühren tatsächlich erbrachte. Die CTS Eventim AG berief sich jedoch darauf, ihre Kalkulationen als börsennotiertes Unternehmen nicht offenlegen zu müssen.
Der Versand ist ein Teil der Servicegebühren von Eventim
In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass der Erwerb einer Eintrittskarte online für den Käufer ohne anschließende Zustellung sinnlos wäre. Daher gehört die Zustellung in jedweder Form zum Hauptgeschäft des Vermittlers und kann nicht gesondert als Serviceleistung in Rechnung gestellt werden. Der BGH berief sich in seiner Urteilsbegründung insbesondere auf § 307 BGB, demzufolge "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] unwirksam" sind, "wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."
Entsprechend dürften lediglich Material- und Versandkosten auf den Ticketpreis aufgeschlagen werden. Diese sind beim Onlineversand der Tickets aber überhaupt nicht vorhanden und beim Premium-Versand nicht in der in Rechnung gestellten Höhe.
Eventim-Gebühren wurden der neuen Rechtsprechung angepasst
Hatte die Eventim AG anfänglich noch verkündet, dass sie weiterhin Gebühren für elektronisch übermittelte Tickets erheben wolle, so folgt sie mittlerweile den Vorgaben des BGH und berechnet für Tickets zum Selbstausdrucken keine Gebühren mehr. Der Expressversand innerhalb Deutschlands wird mit einer vergleichsweise moderateren Gebühr von 9,90 Euro in Rechnung gestellt (Stand 10/2018).
Dem Rechtsempfinden der Verbraucherschützer folgend ist die Unterlassung allein jedoch nicht genug. Ihrer Auffassung nach ist der Ticketvermittler dazu verpflichtet, unrechtmäßig erhobene Gebühren zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Urteilsverkündung zurückzuzahlen. KLUGO bietet als Vorlage ein Musterbrief zum Download an.
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