Patientin lehnt Zahlung von rund 34.000 Euro ab
Die Klägerin hatte sich von ihrem Zahnarzt acht Implantate einsetzen lassen. Dabei unterliefen dem Zahnarzt Behandlungsfehler, da die Implantate unter anderem nicht tief genug eingebracht wurden. Die Patientin brach die Behandlung daraufhin ab, erhielt allerdings dennoch eine Zahnarzt-Rechnung in Höhe von gut 34.000 Euro. Sie verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ihr durch die zahnärztlichen Behandlungsfehler für die Nachbehandlung nur noch eine unzureichende Wahl bliebe: Entweder sie lasse die Implantate im Knochen und nehme damit ein erhöhtes Entzündungsrisiko in Kauf oder sie ließe sie entfernen und könne daraufhin keine neuen Implantate mehr erhalten. Der behandelnde Zahnarzt verklagte die Patientin daraufhin auf Honorarzahlung.
Das OLG-Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes
Nachdem das zuständige Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, legte der Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Berufung ein. Die Richter entschieden, dass die Patientin zwar nicht den vollen Rechnungsbetrag, aber einen Teilbetrag von gut 16.960 Euro zahlen müsse. Sie begründeten ihr Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes damit, dass die Patientin in einer Nachbehandlung trotz der zahnärztlichen Behandlungsfehler noch von den vorherigen Leistungen profitieren könne.
Nachprüfung des Honoraranspruchs bei Behandlungsfehlern
Mit seiner Entscheidung fordert der BGH nun das Berufungsgericht auf, die Positionen aus der Honorarrechnung zu ermitteln, die für die Patientin trotz der Behandlungsfehler des Zahnarztes von Nutzen sind und für die sie demnach zahlen müsse. Aus einem Abgleich mit eventuellen Schadensersatzansprüchen ermittelt das Berufungsgericht dann die tatsächliche Zahllast.
Mögliche Gründe für eine Kürzung des zahnärztlichen Honorars:
- Unbrauchbares Ergebnis durch Behandlungsfehler des Zahnarztes (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)
- Abbruch der Behandlung aufgrund von Behandlungsfehlern durch den Zahnarzt (§ 627 Abs. 1 BGB)
- Ausführung von überflüssigen, nicht indizierten Maßnahmen, die mit einem Schadensersatzanspruch verrechnet werden können (§ 280 Abs. 1 BGB)
Bei konkretem Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss allerdings nicht sofort Klage eingereicht werden. Stattdessen weist die Bundeszahnärztekammer darauf hin, den behandelnden Arzt auf mögliche Behandlungsfehler anzusprechen oder eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Sollte dennoch keine Einigung erzielt werden, bietet Ihnen KLOGO eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Behandlungsfehler beim Zahnarzt.
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