Gerichtsurteil vom OLG München zu Amazons Dash-Buttons
Die von Amazon am 1. April 2015 auf den Markt gebrachten Dash-Buttons sind nicht mit der deutschen Rechtsprechung vereinbar, urteilte das OLG München Anfang des Jahres (Az. 29 U 1091/18). Ab sofort darf das Unternehmen die kleinen Bestellknöpfe und den dahinterstehenden Service also nicht mehr in Deutschland anbieten. Dass es zu dem Unterlassungsurteil gegen Amazon kommen würde, war jedoch bereits lange absehbar, da auch in anderen Ländern die Amazon Dash-Buttons verboten wurden.
Das Konzept des Dash-Buttons
Das Konzept des Dash-Buttons lässt sich im Grunde mit einem Wort zusammenfassen: Bequemlichkeit. Die kleinen Knöpfe des Internethändlers Amazon dienten in den vergangenen Jahren dazu, möglichst schnell Ware nachzubestellen – und zwar ganz ohne Aufruf der Webseite über das Smartphone oder Notebook. Per Druck auf den Dash-Button war es möglich, Waschmittel, Kaffee, Hundefutter oder weitere Produkte des täglichen Bedarfs direkt nachzubestellen, sobald der Vorrat sich dem Ende neigte.
Dies gelang über eine WLAN-Verbindung mit dem Amazon-Kundenkonto und eine genaue Zuordnung von Knopf und Produkt. Für jedes einzelne Produkt bedurfte es folglich eines eigenen Buttons, sodass für jedes einzelne Wasch- oder Putzmittel, für jeden Drogerieartikel und jedes andere Produkt, das regelmäßig nachbestellt werden sollte, ein separater Button erworben werden musste.
Weitere Fakten rund um den Dash-Button:
- Insgesamt gibt es 57 verschiedene Dash-Buttons für den deutschlandweiten Onlinehandel
- Hersteller der Produkte, die per Dash-Button erworben werden können, sind bspw. Coca-Cola, durex, EPSON, Heineken, ARIEL und Veet
- 4,99 € Anschaffungspreis (verrechnete sich mit den ersten Bestellungen)
So praktisch der Grundgedanke des Dash-Buttons auch war, schnell wurden Stimmen laut, die sich über die Mängel des Produkts beschwerten – und daraufhin als innovationsfeindlich galten. Aus rechtlicher Sicht wurden vor allem die fehlende Transparenz bei der Preisgestaltung und die nicht erfüllte Informationspflicht, die laut § 312j BGB bei jedem Onlinehandel gilt, heftig kritisiert. Wortführer war hierbei die Verbraucherzentrale NRW, die schließlich auch Klage einreichte, da man den Verbraucher benachteiligt sah.
Grund hierfür war, dass mit dem Druck auf einen der Amazon-Bestellknöpfe, die lediglich das Logo des jeweiligen Produktherstellers zeigen, direkt ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, ohne dass der Kunde nochmals die genauen Produktmerkmale, wie etwa den Preis oder die Menge, einsehen konnte. Ein dem Kauf vorausgehender Preisvergleich war somit nicht möglich, was laut eines Tests der Social-Shopping-Community mydealz.de einen durchschnittlich um 26,9 Prozent höheren Einkaufswert bedeutete. Und auch der gemäß § 312j Abs. 3 BGB erforderliche Hinweis, dass mit Druck auf den Knopf ein zahlungspflichtiger Kauf abgewickelt wird, fehlte, sodass Amazon seiner nach deutschem Recht geltenden Informationspflicht nicht nachkam.
Amazon selbst führte hingegen an, dem Kunden die Wahl lassen zu wollen, auf welchem Weg er Ware beziehen möchte, und ging gegen das erste Unterlassungsurteil (Az. 12 O 730/17) vom 01.03.2018 in Berufung. Im Januar 2019 wurde der Bestellvorgang über Dash-Buttons jedoch in zweiter Instanz vom OLG München als nicht gesetzeskonform gewertet (Az. 29 U 1091/18).
Welche Folgen das Urteil gegen Amazon nun hat
Das aktuelle Gerichtsurteil zwingt das neuartige Bestellkonzept von Amazon in die Knie. Der Dash-Button wurde auch in anderen Ländern vom Markt genommen. Die Gründe hierfür werden von Seiten des Unternehmens nicht kommuniziert, allerdings dürfte der geringe Umsatz, der über die Dash-Buttons erzielt werden konnte, ausschlaggebend für das Aus der kleinen Bestellknöpfe von Amazon gewesen sein.
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