Nachträgliche Minderung des Kaufpreises trotz oder wegen des Software-Updates?
Der betroffene Skoda-Besitzer kaufte im Sommer des Jahres 2013 einen Skoda Octavia Kombi mit einem 2-Liter-Dieselmotor, der aus der Baureihe EA189 stammt, für etwa 27.000 Euro. Die besagte Motorenreihe ist vom Abgasskandal betroffen und verfügt über die Abschalt-Software, wonach die Fahrzeuge auf Prüfständen zur Abgas-Messung mehr Abgase in den Ansaugtrakt zurückführen und erneut verbrennen. Dadurch wurde ein geringerer Schadstoff-Ausstoß erreicht.
Unverzüglich nachdem der Software-Betrug bekannt wurde, forderte der Skoda-Besitzer vom Autohaus die Rückerstattung eines Teils des Preises. Er verlangte die Zahlung von 5.500 Euro. Als Begründung führt der Dieselbesitzer auf, dass das Fahrzeug einen Sachmangel gemäß § 434 BGB vorweise. Zusätzlich sei der Sachmangel nicht durch das später erfolgte Software-Update beseitigt worden, da dies zu Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch und erhöhtem Verschleiß führe.
Skoda-Fahrer scheiterte in den Vorinstanzen
In den Vorinstanzen hatte der Skoda-Fahrer nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein Sachmangel vorliegen würde (OLG Dresden, 10 U 1561/17 und Landgericht Zwickau, Az. 1 O 297/16). Der Kläger hatte insbesondere nicht nachgewiesen, dass das Software-Update den Mangel nicht behoben habe. Die Richter führten an, dass der Skoda-Fahrer hätte begründen müssen, dass sein Auto. Nicht infolge, sondern auf Grund des Dieselskandals eine Wertminderung erfahren hätte. Es sei nicht einfach anzunehmen, dass der VW-Konzern eine grundsätzliche Verringerung der Marktwerte aller Dieselfahrzeuge verursacht habe.
Auswirkung des BGH-Urteils für andere Dieselbesitzer
Die Entscheidung vom BGH wird mit großem Interesse erwartet. Ob der BGH dem. Skoda-Besitzer Recht geben wird, bleibt abzuwarten. Die Antwort des BGH, bezüglich der Frage, ob das Software-Update eine ausreichende Nachbesserung darstellt oder neue Sachmängel auslöst wird ein wichtiger Meilenstein im Dieselskandal werden.
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