Rechtlicher Hintergrund zum Unterhaltsanspruch
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich immer einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern. Dieser Anspruch bezieht sich auf Nahrung, Pflege, Taschengeld und Fürsorge. Sind die Eltern getrennt lebend oder geschieden, so wird der Unterhaltsanspruch zwischen den beiden Eltern aufgeteilt. Der Unterhaltsanspruch endet jedoch nicht automatisch, sobald die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wann der Unterhaltsanspruch nach der Volljährigkeit weiterbesteht
Grundsätzlich hängt der Unterhalt für ein volljähriges Kind mit dessen Bedürftigkeit zusammen. In der Regel endet der Unterhaltsanspruch nicht einfach nur, weil das Kind volljährig wird. Der Gesetzgeber definiert zwar, dass erwerbsfähige Menschen zur Selbstversorgung einer Berufstätigkeit nachkommen sollten, akzeptiert aber auch, dass dies besonders für junge Menschen oft nicht möglich ist. Die geringfügige Erwerbstätigkeit führt nicht dazu völlig unabhängig zu sein. Während der Ausbildung und des Studiums liegt eine finanzielle Abhängigkeit vor und der Unterhaltsanspruch besteht fort.
Unterhalt während des Studiums oder der Ausbildung
Ist das Kind 18 Jahre alt oder älter und absolviert noch eine Ausbildung, sind Eltern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig bis das Kind einen berufsqualifizierenden Abschluss erhalten hat. In dieser Zeit müssen Eltern das Kind mit einem Barunterhalt unterstützen, weil die geringen Ausbildungsgehälter in der Regel unter Existenzminimum liegen. Leben volljährige Kinder noch bei den Eltern oder einem Elternteil, so erhalten diese den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Das Kind kann den berufsqualifizierenden Abschluss auch durch ein Studium erlangen. Während des Studiums besteht ein Anspruch auf Barunterhalt der Eltern. Zu beachten gilt, dass die Kinder den Unterhalt allerdings selbst einfordern müssen, sobald sie volljährig sind. Bei getrenntlebenden Eltern ist auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, unterhaltspflichtig.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder?
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und wird aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes gebildet. Ist das Kind volljährig und das elternseitige Nettoeinkommen liegt bei 1.900 Euro monatlich, besteht ein Anspruch auf 527 Euro. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, wirkt sich das auf den Berechnungsmaßstab aus. Dann gibt es die Unterscheidung nach privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern. Privilegiert ist ein Kind, wenn es jünger als 21 Jahre ist und bei mindestens einem der beiden Elternteile lebt, während es in der Schulausbildung ist. Volljährige Personen, die diese Kriterien erfüllen sind in der Rangfolge der Unterhaltsforderungen höhergestellt und bekommen den vollen Unterhalt. Nachrangige Volljährige erhalten dann von demselben Unterhaltsverpflichteten nur noch so viel Unterhalt, wie es das jeweilige Einkommen erlaubt. Dem Elternteil steht immer auch ein Gehaltsanteil zu, der der Sicherung der eigenen Existenz dient.
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