Wie haben sich Fahrradfahrer im Straßenverkehr zu verhalten?
Grundsätzlich gilt die Regel, dass Fahrradfahrer hintereinanderfahren müssen. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der restliche Verkehr nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO)). Das heißt, wenn Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren, müssen Autos noch genauso gut überholen können, wie wenn sie hintereinander radeln würden. Dies ist beispielsweise auf sehr breiten Kreisstraßen mit einer separaten Überholspur der Fall. Da es sich bei der Behinderung des Verkehrs immer auch um eine subjektive Auslegungssache handelt, sollten Sie im Zweifelsfall lieber kein Risiko eingehen.
Ob Radfahrer für Autos ein Verkehrshindernis darstellen, hängt meist einerseits von der Breite der Fahrbahn und von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab. In verkehrsberuhigten Bereichen, wo niemand schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren darf, dürfen Autos auch nicht überholen. Das Nebeneinanderfahren ist hier also in der Regel problemlos möglich. In Tempo-30-Zonen sollten Radfahrer auf eine ausreichende Straßenbreite achten. Hier können sie nebeneinander fahren, wenn Autos noch mit dem vorgegebenen Sicherheitsabstand von 1,50 Metern überholen können. Ab Tempo 50 liegt generell eine Behinderung des Verkehrs durch nebeneinander Radelnde vor.
Radfahrer müssen in jedem Fall den Radweg nutzen, falls einer vorhanden ist. Dort dürfen sie dann auch beliebig nebeneinander fahren. Auf normalen Straßen sind selbst im Idealfall nicht mehr als zwei Radfahrer nebeneinander erlaubt. Kommt es zu einer Verkehrsbehinderung oder gar einem Unfall, drohen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro. Liegt nur eine potentielle Behinderung vor, kommen Radfahrer meist mit 15 Euro Strafe davon. In jedem Fall gilt: Nur der in zweiter Reihe Fahrende wird zur Kasse gebeten. Wer in der Nähe des Fahrbahnrands radelt, hat schließlich alles richtig gemacht.
Für Fahrradfahrer gelten Ausnahmen bei den Verkehrsregeln
Während Radfahrer das Nebeneinanderfahren im normalen Straßenverkehr besser vermeiden sollten, gibt es einige Ausnahmen, in denen es uneingeschränkt erlaubt ist. Dazu gehören sowohl speziell ausgeschilderte Fahrradstraßen als auch eine Sonderregelung, die sich auf geschlossene Verbände bezieht. Diese bestehen, sobald eine feste Gruppe aus mehr als fünfzehn Radfahrern zusammen unterwegs ist (§ 27 Abs. 1 StVO). Sie gelten dann als ein Verkehrsteilnehmer und dürfen paarweise nebeneinander fahren. Außerdem muss nicht jeder im Verband seine selbstständigen Halte- und Wartepflichten einhalten (Landgericht Verden, vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88). Das heißt, wenn die Spitze über eine grüne Ampel fährt, darf der Rest noch folgen, auch wenn sie bereits rot ist.
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