Die umfassende Dokumentation erleichtert die Schadenmeldung
Wer einen Wasserschaden in seinem Haus oder der Mietwohnung entdeckt, sollte zunächst den Schaden begrenzen. Mieter verständigen bestenfalls sofort die Hausverwaltung oder den Vermieter, damit sehr zeitnah ein Serviceunternehmen zur Reparatur der Schadensquelle und Trocknung der betroffenen Wohnungsbereiche beauftragt werden kann. Es ist sehr ratsam, das Ausmaß des Schadens zu dokumentieren. Hierzu eignen sich Fotografien sehr gut, die aus verschiedenen Perspektiven angefertigt werden. Zusätzlich ist eine Liste hilfreich, in der alle beschädigten Gegenstände und das beschädigte Mobiliar inklusive Anschaffungskosten aufgeführt werden. Als Beleg sollten dann die vorhanden Kaufquittungen zusammengetragen werden. Unvollständige Schadensberichte und Probleme bei der Wertermittlung können zu erheblichen Zahlungsverzögerungen oder der Ablehnung der Regulierung führen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber der Versicherung in der Nachweispflicht. Sogenannte Formfehler sind auch unbedingt zu vermeiden, da diese oft Grund für die Ablehnung der Regulierung sind.
Die Schadenumstände bestimmen welche Versicherung zuständig ist
Oftmals wird die Regulierung eines Wasserschadens abgelehnt, weil die Versicherung, der der Schaden gemeldet wurde, nicht zuständig ist. Ist der Schadensfall komplex, ist es durchaus möglich, dass mehrere Versicherungen die Regulierung untereinander aufteilen, etwa wenn Schäden an der Immobilie und am persönlichen Besitz aufgetreten sind.
Diese Versicherungen kommen beim Wasserschaden in Frage:
- Hausratversicherung (Schäden an beweglichem Hausrat, Kleidung und Mobiliar)
- Privathaftpflichtversicherung (reguliert Schäden an Gegenständen des Unfallgegners)
- Gebäudeversicherung (Schäden an der Immobilie)
Werden die Wasserschäden durch Unwetter und Hochwasser verursacht, beispielsweise wenn Keller und Wohnungen volllaufen, kommen weder Hausrat- noch Gebäudeversicherungen auf. Dafür ist die zusätzlich abgeschlossene Elementarschadenversicherung zuständig. Im Schutzumfang sind Schäden durch höhere Naturereignisse umfasst. Dazu zählen Naturereignisse, unter Anderem Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Rückstauwasser. Wurde diese Versicherung nicht abgeschlossen, bleiben Geschädigte auf den Kosten sitzen.
Welche Versicherung zuständig ist, hängt von der Schadenursache ab, die durchaus Streitpunkt sein kann. Sollte die Schuld- und Verursacherfrage nicht eindeutig zu klären sein, könnte die Versicherung argumentieren, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Schadenersatzpflichtig durch grobe Fahrlässigkeit
Das Landgericht München entschied, dass eine Mieterin 70.000 Euro Schadensersatz zahlen musste, weil sie während des Betriebs der Waschmaschine, die defekt war, vor dem Fernseher eingeschlafen war (Landgericht München I vom 24. Februar 1994 – 24 O 22468/93. Ebenfalls grob fahrlässig handelt nach dem Oberlandesgericht Oldenburg ein Mieter, der einen Zulaufhahn ohne Aquastop zur Waschmaschine öffnete. Er hat den Schlauch nicht kontrolliert. Der Schlauch konnte nach mehreren Jahren vom Zulauf abrutschen (OLG Oldenburg vom 5. Mai 2004 – 3 U 6/04).
Wenn der Vermieter den Wasserschaden schuldhaft verursacht, wird er schadenersatzpflichtig. Das ist auch dann der Fall, wenn der marode Zustand eines Rohrleitungssystems im Haus oder ein mangelhafter Zustand des Dachs bekannt ist und dadurch in der Vergangenheit mehrere Wasserschäden entstanden sind. Dann ist ein weiterer Schadenseintritt zu erwarten und der Vermieter wird zur Verantwortung gezogen.
Geld fordern, wenn die Versicherung die Regulierung ablehnt
In der Regel benötigt die Versicherung etwa vier Wochen, um den Antrag zu bearbeiten. Dauert die Prüfung unverhältnismäßig lang, kann der Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ein Verzugsschaden liegt vor, wenn beispielsweise die Wohnung nicht nutzbar ist, oder eine Verzögerung der Regulierung aus finanziellen Gründen unzumutbar ist.
Die Versicherung lehnt auch oft die Regulierung ab, wenn bereits ein Eintrag im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherung vorliegt. Das kann durchaus der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer schon öfter große Schäden gemeldet hat.
Beträgt die Schadenshöhe bis zu 10.000 Euro, kann ein Ombudsmann eingeschaltet werden.
Zusätzlich sollte eine Beschwerde in Betracht gezogen werden.
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