Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte, etwa einfache Pornografie, in Telemedien nur in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden. Für eine sichere Gestaltung fordert die KJM eine Identifizierung per Face-to-Face-Kontrolle unter Einbeziehung von Ausweisdokumenten und eine verlässliche Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden Altersverifikationssysteme (AVS) eingesetzt.
Zudem nimmt die KJM erfreut zur Kenntnis, dass sich der BGH auf Konzepte zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen bezieht, die die KJM positiv bewertet hat. Da ein Anerkennungsverfahren für AVS im JMStV nicht vorgesehen ist, hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung etabliert. Sie bietet interessierten Unternehmen an, ihre Systeme darauf zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Bisher konnten bereits 18 Konzepte positiv bewertet werden. "Die Positivbewertungen der KJM zeigen, dass es inzwischen zahlreiche Beispiele für gesetzeskonforme und gleichzeitig praktikable Lösungen gibt", so Ring.
Das Urteil stellt auch klar, dass deutsche Pornografie-Anbieter durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern nicht diskriminiert werden. Zudem begrüßte die KJM die Einschätzung der Richter, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts grundsätzlich auch ausländische Angebote erfassen und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. "Dies ist eine klare Absage an unzureichende Jugendschutzbestimmungen", so Ring.