Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München bestätigt, dass Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die - unabhängig vom Durchführungsweg - zu einer „Zillmerung“ der Beiträge führen, unwirksam sind. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen für die Differenz zwischen dem ursprünglichen Vergütungsanspruch und dem erreichten Deckungskapital.
Dieses Risiko besteht für die Arbeitgeber bei der Freiwilligen Versicherung der ZVK nicht. Bereits erreichte Rentenanwartschaften werden in Barwerte umgerechnet und o h n e A b z ü g e an eine andere Einrichtung übertragen. Die/Der ausscheidende Beschäftigte hat insoweit keine Nachteile.
Unsere Mitglieder, welche die Entgeltumwandlung im Rahmen der Freiwilligen Versicherung der ZVK durchführen, sind somit vor entsprechenden Schadenersatzansprüchen sicher.
Hinweis:
Pflichtversicherung und Freiwillige Versicherung der ZVK in der Variante Riester-Förderung sind generell von dem Urteil nicht betroffen.
Das angesprochene Urteil können Sie unter folgendem Link im Internet aufrufen: 4Sa1152-06