Wird ein Kostenvergleich erforderlich, müssen die Rechnungen eindeutige Leistungsbeschreibungen enthalten. Eventuell wird eine Übersetzung in die deutsche Sprache benötigt.
Kosten für eine Rückbeförderung vom Urlaubs- zum Wohnort wegen einer Erkrankung, zum Beispiel auch für Rettungsflüge, sind ausnahmslos nicht beihilfefähig.
Beihilfeberechtigte, die Kostenrisiken für sich und ihre Familienangehörigen vermeiden wollen, sollten eigenständig vorsorgen, beispielsweise durch den Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung.