Die weit verbreitete Meinung, wonach die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge in Deutschland massiv hinterherhinkt, ist überholt. So waren zum 1. März 2024 bei der Bundesnetzagentur 103.226 Normalladepunkte und 25.291 Schnellladepunkte registriert, an denen insgesamt 4,52 GW Ladeleistung bereitgestellt werden können – Tendenz steigend. Hinzu kommen die Ladepunkte auf Firmenparkplätzen sowie die privaten Wallboxen zu Hause. Gegenüber 2019 hat sich die Ladeleistung nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft bundesweit bei Fahrzeugen und Ladesäulen verdreifacht. „Allerdings ist vielen Autofahrerinnen und Autofahrern nicht ganz klar, wie das Parken an den öffentlichen Ladepunkten rechtlich geregelt ist, sprich, ob auch der Verbrenner dort abgestellt werden kann, wenn ansonsten kein anderer Parkplatz frei ist, oder ob es E-Fahrern gestattet ist, ihr Fahrzeug auch mal übers Wochenende an der Ladesäule zu platzieren“, erläutert Isabella Finsterwalder, Pressesprecherin des Automobilclub KS e.V., die Verunsicherung rund um die öffentliche Ladeinfrastruktur.
Bei Zusatzschild „E-Auto“: Für Verbrenner tabu
Bei öffentlichen Ladepunkten gilt: Es kommt auf die Beschilderung an. Steht eine Ladesäule ohne jegliches Schild an einem Parkplatz, darf dort – unabhängig von der Antriebsart – jeder parken. Ist hingegen ein Zusatzschild „E-Auto“ angebracht, ist der Parkplatz als Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge, genau genommen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen, ausgewiesen. Bei den Zusatzschildern handelt es sich um weiße Schilder mit schwarzer Schrift bzw. schwarzem Piktogramm in Form eines Fahrzeugs mit Kabel und Stecker. Wer auf einem solchen Platz mit einem Verbrennerfahrzeug parkt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.
Einschränkungen für E-Fahrer
Doch eines sollte auch Haltern eines Stromers klar sein: Eine Ladesäule macht diesen Parkplatz auch für Elektroautos nicht zum Dauerparkplatz. Einerseits ist über weitere Zusatzschilder oft eine maximale Parkdauer oder ein Zeitintervall für E-Autos geregelt, beispielsweise, dass die Parkdauer dort zwischen 8 und 20 Uhr mit Parkscheibe auf vier Stunden begrenzt ist. Die individuellen Regelungen variieren indes je nach Stadt teils erheblich. Andererseits muss das Parken an der Ladesäule auch tatsächlich zum Aufladen genutzt werden, wenn ein Zusatzschild dies anzeigt – andernfalls droht auch hier ein Knöllchen vom Ordnungsamt.
„Rechtlich ist es aktuell jedoch nicht eindeutig geregelt, ob beim eingesteckten Ladekabel auch tatsächlich Strom fließen muss oder ob es ausreichend ist, wenn das E-Fahrzeug über das Kabel mit der Ladesäule verbunden ist. Hier gehört es allerdings zum guten Ton unter E-Fahrern, eine Ladesäule nicht unnötig zu blockieren, sondern den Platz wirklich zum Laden zu nutzen – schließlich freuen wir uns ja selbst auch über einen freien Platz, wenn es Zeit zum ‚Tanken‘ des eigenen Stromers ist“, resümiert die Pressesprecherin des Automobilclub KS e.V.