Ein Verkehrsunfall ruft unweigerlich die Gaffer auf den Plan, die teils in Scharen einen Unfallort belagern. Und auch wenn fehlende Empathie oder Neugier an sich in Deutschland nicht sanktioniert werden, so können Schaulustige unter Umständen dennoch straf- oder zivilrechtlich belangt werden. Wer bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet oder die Bergungs- und Rettungsarbeiten der Einsatzkräfte behindert, kann belangt werden – strafrechtlich liegt dann nach § 323c StGB unterlassene Hilfeleistung bzw. Behinderung von hilfeleistenden Personen vor.
Belangt werden Gaffer aber auch, wenn sie das Handy zücken und beispielsweise an der Unfallstelle ungeniert Fotos von Verletzten, Toten oder anderweitig hilflosen Personen machen und – etwa im Internet – verbreiten. Hier handelt es sich nach § 201a StGB um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, die der Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe ahndet; ein Fahrverbot kann nach § 44 StGB zusätzlich verhängt werden. Im September 2017 hatte zum Beispiel ein Lastwagenfahrer an einem Unfallort auf der A8 die vergeblichen Reanimationsmaßnahmen an einem verunglückten Motorradfahrer gefilmt. Die Folge: Geldstrafe und Fahrverbot.
Für die Verkehrsexperten des drittgrößten Automobilclubs KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) ist klar: Gaffen am Unfallort ist kein Kavaliersdelikt, es kann vielmehr lebensgefährlich sein. Der Automobilclub rät Autofahrern daher, in Unfallsituationen eine Rettungsgasse zu bilden, Ersthilfe zu leisten und die Rettungskräfte zu verständigen, falls nötig, und diesen den nötigen Raum geben, um Leben zu retten.