Übrigens gilt für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre eine Null-Promille-Grenze. Bereits ab 0,3 Promille geht die Polizei von einer "relativen Fahruntüchtigkeit" aus. Auffälliges Fahrverhalten kann als Straftat angesehen werden. Wer zum ersten Mal die 0,5-Promille-Grenze überschreitet, zahlt 500 Euro, bekommt einen Monat Fahrverbot sowie zwei (neue) Punkte in Flensburg. Das zweite Mal kostet 1.000 Euro und drei Monate Führerscheinentzug. Bei einem Alkohol-bedingten Unfall kann es noch teurer werden: Die Versicherungen entschädigen zwar die Opfer, können aber beim Alkohol-Sünder Regressansprüche geltend machen. Auch der Beifahrer bekommt nur einen Teil seines Schadens ersetzt, wenn er von der Fahruntüchtigkeit des Fahrers wusste.
In diesem Zusammenhang wies der KS darauf hin, dass weder Tricks noch Koffein oder Vitamine etwas gegen den Alkoholpegel bewirken können. Nur der Körper selbst baut Alkohol ab, im Schnitt 0,1 Promille pro Stunde. Wer also gegen Mitternacht mit 1,5 Promille ins Bett gegangen ist, hat selbst um 10 Uhr am nächsten Morgen noch 0,5 Promille Restalkohol im Blut und ist fahruntauglich.