Immer häufiger fordern die Fahrerlaubnisbehörden schon nach einer einzigen strafbewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 7. Juli 2015) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (17. November 2015) haben entschieden, dass dieses Vorgehen als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis rechtens ist. Demnach muss beim betroffenen Fahrer keine absolute Fahruntauglichkeit (ab 1,1 Promille) vorliegen. Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit (zwischen 0,3 und 1,1 Promille), die mit alkoholbedingten Fahrfehlern verbunden war, droht der Idiotentest.
MPU auch bei unter 1,6 Promille
KS: Ohne den Test kein neuer Führerschein für Alkoholsünder
Immer häufiger fordern die Fahrerlaubnisbehörden schon nach einer einzigen strafbewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 7. Juli 2015) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (17. November 2015) haben entschieden, dass dieses Vorgehen als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis rechtens ist. Demnach muss beim betroffenen Fahrer keine absolute Fahruntauglichkeit (ab 1,1 Promille) vorliegen. Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit (zwischen 0,3 und 1,1 Promille), die mit alkoholbedingten Fahrfehlern verbunden war, droht der Idiotentest.