Erschreckend ist die Tatsache, dass bei jedem vierten Unfall mit Todesfolge Alkohol im Spiel war. Dabei steht übrigens nicht die 0,5-Promille-Grenze im Vordergrund. Bereits ab 0,3 Promille geht die Polizei von einer "relativen Fahruntüchtigkeit" aus. Auffälliges Fahrverhalten kann als Straftat angesehen werden. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre gilt ohnehin eine Null-Promille-Grenze.
Wer zum ersten Mal die 0,5-Promille-Grenze am Steuer überschreitet, zahlt 500 Euro, bekommt einen Monat Fahrverbot sowie zwei (neue) Punkte in Flensburg. Das zweite Mal kostet 1.000 Euro und drei Monate Führerscheinentzug. Bei einem Alkohol-bedingten Unfall kann es noch teurer werden: Die Versicherungen entschädigen zwar die Opfer, können aber beim Alkohol-Sünder Regressansprüche geltend machen. Auch der Beifahrer bekommt nur einen Teil seines Schadens ersetzt, wenn er von der Fahruntüchtigkeit des Fahrers wusste.
In diesem Zusammenhang erinnert der KS daran, dass weder Pillen noch Koffein oder Vitamine etwas gegen den Alkoholpegel bewirken können. Nur der Körper selbst baut Alkohol ab, im Schnitt 0,1 Promille pro Stunde. Wer also gegen Mitternacht mit 1,5 Promille ins Bett gegangen ist, hat selbst um 10 Uhr am nächsten Morgen noch 0,5 Promille Restalkohol im Blut und ist fahruntauglich.