„Mensch, nun fahr doch endlich!“ – wenn beim Baumarkt, Einkaufszentrum, Supermarkt oder Möbelhaus die Gemüter hochkochen, dann oft auf dem Parkplatz. Immer wieder kommt es hier zwischen Autofahrern zu Missverständnissen und oft auch zu Unfällen. Denn, anders als im übrigen Straßenverkehr, wissen viele Autofahrer nicht, wie die Vorfahrt auf Parkplätzen geregelt ist und wie man sich daher richtig verhält. „Hier herrscht viel Unwissenheit und Verunsicherung unter den Autofahrerinnen und -fahrern. Da die Leute von unterschiedlichen Regelungen ausgehen, besteht hier natürlich erhebliches Konfliktpotenzial. Das ist aber auch kein Wunder, denn die Regelungen für Parkplätze und Parkhäuser sind komplex“, konstatiert Isabella Finsterwalder, Pressesprecherin des Automobilclub KS e.V.
Stiftet Verwirrung: Gilt die StVO auf Parkplätzen – oder nicht?
Ganz generell fällt ein Parkplatz – dieselben Regelungen gelten auch für öffentlich genutzte Parkhäuser – in den Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern er öffentlich genutzt wird. Umgekehrt bedeutet das: Überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, ist die StVO gültig. Wem der Parkplatz gehört, also ob es beispielsweise ein privater, supermarkteigener Parkplatz ist, spielt dabei keine Rolle, wenn es sich bei dem Parkplatz um eine öffentlich genutzte Verkehrsfläche handelt, die von den Kunden des Supermarktes genutzt wird. Auch ob Schilder wie „Hier gilt die StVO“ aufgestellt sind oder nicht, ist unerheblich. Eine Ausnahme davon sind Parkplätze, die nur einem festen Personenkreis zugänglich sind, also beispielsweise Parkplätze von Unternehmen, Militäreinrichtungen oder auch Lehrerparkplätze an Schulen; diese gelten als nicht-öffentliche Parkplätze.
Rechts vor links – oder doch nicht?
Jedoch – und das ist der Knackpunkt, der das Ganze so kompliziert macht – bei den Fahrgassen eines öffentlichen Parkplatzes handelt es sich nicht um Straßen bzw. Fahrbahnen im Sinne der StVO, sondern um Verkehrsflächen; ein eindeutiger Straßencharakter fehlt hier. Diese Differenzierung hatte sich in der Vergangenheit in verschiedenen Rechtsurteilen herauskristallisiert. Zwei aufeinandertreffende Fahrgassen eines öffentlichen Parkplatzes gelten daher auch nicht als Kreuzung zweier Straßen. Dies wiederum hat Einfluss darauf, ob die in der StVO festgelegte Rechts-vor-links-Vorfahrtsregelung Anwendung findet oder nicht.
„In seinem Urteil vom 22.11.2022 hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich nicht rechts vor links gilt, sofern den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt“, so die Automobilclub KS e.V. Pressesprecherin. Im Urteil heißt es wörtlich: „Der Sicherheit ist es in der typischen, durch Ablenkungen von der Beachtung des Verkehrsflusses geprägten Situation auf einem Parkplatz dienlicher, wenn die sich begegnenden Fahrzeuglenker aufeinander Rücksicht nehmen und über die Vorfahrt verständigen müssen.“ Der BGH beruft sich damit grundlegend auf § 1 der StVO, die besagt, dass „[d]ie Teilnahme am Straßenverkehr […] ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ erfordert. „Für die Autofahrerinnen und -fahrer auf einem öffentlichen Parkplatz heißt das in der Praxis jedoch auch, dass immer damit zu rechnen ist, dass der andere Fahrer fälschlicherweise von einer Rechts-vor-links-Regelung ausgeht und sich für vorfahrtsberechtigt hält. Wie auch sonst im Leben sollten daher gute Kommunikation und Rücksichtnahme groß geschrieben werden“, resümiert Isabella Finsterwalder, die Pressesprecherin der Automobilclub KS e.V.