Allerdings muss das verkehrswidrige Verhalten eine gewisse Intensität und Dauer beinhalten. Im konkreten Fall, der höchstrichterlich entschieden worden war, fuhr ein Verkehrsteilnehmer auf einer Strecke von 300 Metern mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h dicht auf und betätigte dabei Hupe und Lichthupe in der Absicht, den Vorausfahrenden zu veranlassen, entweder schneller zu fahren oder die Fahrbahn freizugeben.
Ein solches Verhalten im Straßenverkehr kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) sanktioniert werden.
BverfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06