Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein sind für Waffenbesitzer und Jäger unverzichtbar. Bei einer Trunkenheitsfahrt steht die im Waffenrecht erforderliche Zuverlässigkeit im Fokus, bei Alkoholabhängigkeit zusätzlich die persönliche Eignung, bei der der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgegeben ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in zwei Verfahren mit der Problematik befasst. Im ersten Fall stellte er fest, dass auch bei einer folgenlosen Alkoholfahrt mit 1,2 Promille mangelnde Zuverlässigkeit als Ursache zutrifft. In einem weiteren Fall hatte das Gericht gegen einem Radfahrer mit 1,99 Promille, bei der grundsätzlich eine Alkoholproblematik unterstellt wird, den Widerruf der Waffenbesitzkarte deshalb bestätigt, weil sich der Betroffene geweigert hatte, ein medizinisches Gutachten vorzulegen (BayVGH, 21CS 15.698 sowie 21CS 16.171).
Für Hobby-, Privat- oder Berufspiloten kann ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr auch dazu führen, dass das Luftfahrtbundesamt ein zeitweises Ruhen oder sogar einen kompletten Entzug der Fluglizenz anordnet. Wie der KS berichtet tauschen Kraftfahrt- und Luftfahrtbundesamt solche Informationen aus.