Ein Sprecher des KS erläuterte, dass man die Warnblinkanlage nur einschalten darf, wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden können. Das gilt vor allem bei Unfall oder Panne, besonders wenn der Wagen an einer Stelle liegen bleibt, an der er nicht rechtzeitig als Hindernis zu erkennen ist. Hier dient die Warnblinkanlage zur Absicherung vor Verkehrsunfällen. Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge Warnblinklicht einschalten.
Mit dem Warnblinker darf man auch andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren hinweisen, zum Beispiel beim Auffahren auf ein Stauende, beim abrupten Abbremsen von Kolonnen oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Ansonsten ist die Benutzung vom Gesetz her beschränkt auf Schul- und Linienbusse, die das Warnblinklicht bereits einschalten müssen, wenn sie sich einer Haltestelle nähern, an der die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten eigens angeordnet hat.