Die Situation ist bekannt: Auf der Autobahn drängen sich die Fahrzeuge auf der linken und mittleren Spur – brenzlige Situationen werden heraufbeschworen; zusätzlich schießen von hinten Fahrzeuge mit Lichthupe im Dauerbetrieb heran. Auf der rechten Spur hingegen herrscht gähnende Leere. Dabei gibt es in Deutschland außerhalb von geschlossenen Ortschaften ein Rechtsfahrgebot. Nach § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt:
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Daraus folgt auch, dass permanentes Fahren auf der linken Spur nicht erlaubt ist. Gibt es drei oder mehr Spuren in dieselbe Richtung, darf die mittlere Spur durchgängig befahren werden, sofern mindestens hin und wieder Fahrzeuge auf der rechten Spur unterwegs sind und zugleich niemand dadurch behindert wird. So wird es zum Beispiel möglich, zwei Fahrzeuge in einem Überholvorgang zu überholen – auch wenn man theoretisch dazwischen einscheren könnte – und die Anzahl der Spurwechsel zu verringern.
Freigegebener Seitenstreifen
Ist mit deutlich erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen – wie beispielsweise zur Urlaubszeit, im Berufsverkehr oder bei Großveranstaltungen –, können die automatischen Verkehrsleitsysteme streckenweise den Seitenstreifen zum Befahren freigegeben. Das entzerrt den Verkehr und verhindert Staus. Die durchgezogene Linie darf dann dennoch überfahren werden. „Wurde der Seitenstreifen freigegeben, ist dies die Spur, auf die sich das Rechtsfahrgebot bezieht. Zu beachten ist jedoch, dass diese Spur in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum und Autobahn-Abschnitt freigegeben ist und dass dort meist ein Tempolimit von 100 km/h herrscht. Hier sollte man also genau auf die Beschilderung achten“, raten die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS).
Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot?
„Eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot besteht jedoch nach § 7 (1) StVO bei hoher Verkehrsdichte, beispielsweise auf mehrspurigen Autobahnen. Um den Verkehr möglichst fließend zu halten, sollte dann von mehreren Spuren Gebrauch gemacht werden“, erläutern die Experten des Automobilclub KS e.V. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen die Spuren von Fahrzeugen bis 3,5 t hingegen immer beliebig gewählt werden. Auch das schnellere Fahren auf der rechten als der linken Spur ist innerorts erlaubt. Ziel ist hier ein möglichst flüssiger Stadtverkehr.
Rechtsfahrgebot für Radfahrer
Was vielen nicht bewusst ist: Das Rechtsfahrgebot gilt nicht nur für motorisierte Fahrzeuge auf Autobahnen und Kraftstraßen. Auch Radfahrer müssen sich gemäß § 2 StVO möglichst weit rechts halten – und zwar auch innerhalb geschlossener Ortschaften. Ist kein Radweg vorhanden, der benutzt werden muss, haben Radler die Pflicht, ebenfalls möglichst rechts zu fahren. Sprich, um das Rechtsfahrgebot zu beachten, müssen sie den rechten Fahrbahnrand bzw., wenn vorhanden, den markierten Schutzstreifen benutzen. Wenn es die Straßenlage erlaubt und niemand behindert wird, dürfen die Radfahrer auch nebeneinander fahren.
Das kostet ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
Wer das Rechtsfahrgebot missachtet, muss übrigens mit einem Bußgeld und als Autofahrer zusätzlich einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen: Laut Bußgeldkatalog fallen bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit Behinderung anderer auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße 80 Euro und ein Punkt in Flensburg an; mit Unfallfolge drohen 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Mit dem Fahrrad werden Verstöße mit Verwarnungsgeldern zwischen 5 und 35 Euro geahndet.