In einer Pressemittelung weist der Erste Kreisbeigeordnete darauf hin, dass am 27. März 2020 eine Erweiterung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen wurde, wonach bestimmte Einrichtungen verpflichtet sind, den Bestand an Beatmungsgeräten an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist bereits in Kraft getreten.
Folgende Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht:
1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
3. Dialyseeinrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V
5. Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V sind,
6. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f SGB V,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
11. Sanitätshäuser sowie
12. Kranken- und Pflegekassen.
Zugelassene Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten sind von der Meldepflicht befreit, soweit sie die Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Verfügung gestellt haben. Die Meldepflicht gilt nicht für Privathaushalte!
Vogelsberger Einrichtungen, die der Meldepflicht unterliegen, müssen die Meldung an das Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises richten. Die Gesundheitsämter sind angewiesen, Informationen zur Meldepflicht sowie Kontaktdaten zur Übermittlung der Formulare bereitzustellen.
Dieses Meldeformular muss ausgefüllt und in elektronischer Form an das Gesundheitsamt geschickt werden, per E-Mail an gesundheitsamt@vogelsbergkreis.de oder per Fax an 06641/977-190.
Dr. Mischak appelliert in diesem Zusammenhang, der Meldepflicht unverzüglich nachzukommen.
Weitere Informationen zur Meldung gibt es unter dem Link:
https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/meldepflicht-von-beatmungsgeraeten