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Landrat Dr. Mischak: Einmal mehr muss der Kreis die Zeche zahlen

Konsumcannabisgesetz: Umsetzung des Bundesgesetzes führt auf Kreisebene zu zusätzlichen Belastungen bei Personal- und Finanzaufwand

(lifePR) (Vogelsbergkreis, )
„Einmal mehr sorgt eine durchaus umstrittene Entscheidung auf Bundesebene zu einem Aufgabenzuwachs beim Vogelsbergkreis“, kommentiert Landrat Dr. Jens Mischak die nun verkündete Umsetzung des Bundesgesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) auf Hessenebene. Landrat Dr. Mischak übt deutliche Kritik am Gesetz, das zum 1. April in Kraft trat: „Es ist ein unsinniges und potenziell gefährliches Bundesgesetz, das zu einem erheblichen Aufwand für die unterschiedlichen kommunalen Ebenen führt“, stellt der Landrat klar und erinnert an viele mahnende Stimmen aus Wissenschaft, (Kinder-) Ärzteschaft und weiteren Bereichen, die eindringlich vor den Folgen der Cannabis-Legalisierung warnen.

„Bürokratisches Monstrum“

Das Bundesgesetz sieht in Paragraf 36 mehr als 36 Ordnungswidrigkeiten vor. Für die Nummern 6 bis 36 – maßgeblich die Anbauvereinigungen betreffend – ist entsprechend der Rechtsverordnung des hessischen Innenministeriums der Kreis zuständig. Genehmigt werden sollen Anbauvereine vom Regierungspräsidium Darmstadt, kontrolliert werden sollen sie seitens des Kreises. Bei Verstößen gegen Konsumverbotszonen, wie es sie etwa rund um Schulen, Spielplätze oder Sportanlagen gibt, und die in den restlichen Ordnungswidrigkeitstatbeständen geregelt sind, sind Städte und Gemeinden zuständig. „Allerdings nur, wenn sie mehr als 7.500 Einwohner vorweisen können. Kein Geheimnis also, dass auch hier der Vogelsbergkreis in die Pflicht genommen wird, um ein bürokratisches Monstrum vor Ort umzusetzen“, konstatiert der Landrat.

Auch der Blick auf die Verordnungslage zu Anbauvereinigungen sorgt für Unmut. Denn dort warten umfassende Prüf- und Dokumentationspflichten auf den Kreis. Es gilt, Anbaumengen zu kontrollieren, zu dokumentieren und zu prüfen und darüber hinaus deren Weitergabe, den Transport oder deren Vernichtung zu überwachen. Außerdem müssen jährlich erlaubte Eigenanbau- und Weitergabemengen evaluiert werden. Es müssen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, Proben genommen und die Einhaltung von Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz durch die Anbauvereinigungen überprüft werden. „Die Verordnung sieht vor, dass der Kreis beispielsweise ‚Verstöße durch Zugriffe Dritter in privaten Räumen‘, oder ‚gegen eine zu erwartende Dünge- und Pflanzenschutzmittelverordnung‘ prüfen und ahnden soll – welche Auswirkungen das für die Verwaltung haben wird, ist bereits jetzt abzusehen“, sagt Landrat Dr. Mischak. „Denn eine solche Kontrolltiefe kann nicht ohne zusätzlichen finanziellen und personellen Aufwand gestemmt werden.“

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